Das ärgert beim Einkauf:

Oma Gerni Eierspätzle

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Fehlende Mengenangabe des Eigehaltes, obwohl dies bei „Eierspätzle“ erforderlich ist
getaeuscht

Die als Eierspätzle bezeichneten Teigwaren enthalten keine Informationen zum Eigehalt. Für Verbraucher ist die Menge der verwendeten Eier wertbestimmend, sie erwarten daher eine Mengenangabe auf der Produktverpackung. Nur so können Verbraucher selbst beurteilen, ob der Anteil ihrer Erwartung entspricht. Der Hersteller sollte den Eianteil bei der Bezeichnung oder in der Zutatenliste konkret benennen.

Auf der Verpackung wird kein wertbestimmender Anteil für das Vollei angegeben. Wenn das Produkt als Eierspätzle beworben wird, erwarte ich auch eine prozentuale Angabe der Eier.
Verbraucherin aus Ulm vom 30.11.2016

Darum geht’s:

Die Bezeichnung „Eierspätzle“ sowie die Zutatenliste stehen auf der Verpackungsrückseite. Weder in der Bezeichnung noch in der Zutatenliste nennt der Anbieter den mengenmäßigen Anteil der Zutat Eier beziehungsweise von Vollei.

Das ist geregelt:

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt die Angabe der Menge von Zutaten vor, wenn eine Zutat in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist. Ausnahmen bestehen für Zutaten in geringen Mengen zur Geschmacksgebung.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Für Verbraucher kann die Nennung des Eigehalts als wertgebender Bestandteil von Nudeln kaufentscheidend sein und ist deshalb eine wichtige Information. Nach unserer Rechtsauffassung handelt es sich um eine verpflichtende Kennzeichnung.

Fazit:

Hersteller sollte den Eianteil am Gesamtprodukt direkt bei der Bezeichnung „Eierspätzle“ oder in der Zutatenliste ergänzen, beispielsweise als „Vollei (12 %)“.

Stellungnahme der Gernoth GmbH, Lorch

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 20.12.2016 liegt bisher keine Antwort vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.