Online-Angebot Spermidin aus Weizenkeimen
Zusammenfassung
Der Produktname „Spermidin aus Weizenkeimen“ und die prominenten Hinweise auf Spermidin lassen eine andere Zusammensetzung für das Produkt erwarten. Tatsächlich stecken im Beutel gemahlene Weizenkeime mit einem dafür üblichen Spermidingehalt.
Der Anbieter sollte das Produkt zutreffend als „Weizenkeime, gemahlen“ benennen.
Beschwerde
Die Firma Vom Achterhof verkauft 250 g normale Bio-Weizenkeime als „Spermidin aus Weizenkeimen“. Der Spermidin-Gehalt wird mit 400 mg/kg angegeben, was dem Gehalt normaler Weizenkeime entspricht. Durch den Produktnamen „Spermidin aus Weizenkeimen“ wird jedoch der falsche Eindruck vermittelt, es handele sich um einen Extrakt o.ä., der überdurchschnittlich viel Spermidin enthält. Dies ist nicht der Fall. Aus meiner Sicht handelt es sich hierbei um bewusste Verbrauchertäuschung bzw. Verschleierung, um gesundheitsbewussten Kund*innen ein Produkt für ein Vielfaches des normalen Preises zu verkaufen. […]
Verbraucherin aus Kiel vom 04.08.2022
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Durch den Produktnamen und die zahlreichen und prominenten Hinweise auf Spermidin wird nicht deutlich, dass es sich bei dem Produkt schlicht um gemahlene Weizenkeime mit einem dafür üblichen Spermidingehalt handelt.
Darum geht’s:
Der Anbieter Vom Achterhof vertreibt in seinem Online-Shop ein Produkt mit dem Namen „Spermidin aus Weizenkeimen Bio“. Darunter steht mit geringem Farbkontrast und kleiner Schrift „wertvolle Weizenkeime mit natürlichem Spermidingehalt“.Auf der abgebildeten Packung ist der Begriff „Spermidin“ deutlich lesbar abgedruckt.
Des Weiteren sind folgenden Angaben beim Angebot zu lesen:
- Außerdem enthalten die Weizenkeime einen ganz besonderen Inhaltsstoff – Spermidin.
- Das vom Achterhof gemahlene Spermidin aus Weizenkeimen hat einen Spermidingehalt von 400 mg pro Kilogramm und ist damit ein sinnvolles Nahrungsergänzungsmittel sowie die ideale Zugabe in Backkreationen, Müslis und Smoothies.
Nach dem Anklicken der Produktdetails stehen nach mehreren Absätzen mit Werbeaussagen die Pflichtangaben. So lautet die Bezeichnung des Produktes „gemahlene, teilentölte Weizenkeime“ und die Zutat „Weizenkeimmehl“. In der Nährwerttabelle kennzeichnet der Anbieter den Spermidingehalt mit 40 Milligramm pro 100 Gramm.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Außerdem müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und leicht verständlich sein.
Dies gilt auch für Angebote im Fernabsatz.
Zu den Pflichtangaben eines Lebensmittels zählt die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung. Falls es keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gibt, wird eine verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung verwendet.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die zahlreichen und prominenten Hinweise auf „Spermidin“ und „Spermidin aus Weizenkeimen“ passen nicht zu einem Produkt, das zu 100 Prozent aus Weizenkeimen besteht. Die Art des Lebensmittels sollte auf den ersten Blick deutlich werden.
Zusätzlich sind Lebensmittelklarheit Werbeaussagen aufgefallen, darunter zu einem vermeintlichen Spermidinbedarf.
Fazit:
Der Anbieter sollte das Produkt zutreffend als „Weizenkeime, gemahlen“ benennen.
Stellungnahme der Blank's GmbH & Co. KG, Uplengen
Kurzfassung, von der Verbraucherzentrale erstellt:
Das Produkt enthält keinen Extrakt. Laut Zutatenliste handelt es sich um Weizenkeimmehl, teilentölt. In der einschlägigen Rechtsprechung ist geklärt, dass für Verbraucher die Angaben in der Zutatenliste maßgeblich sind, wenn aus der übrigen Kennzeichnung noch Fragen offen sein sollten.
In der Produktbezeichnung wird klar und deutlich darauf verwiesen, dass es sich um gemahlenes Weizenmehl handelt, zudem teilentölt. Da es sich nicht um einen Extrakt handelt, wird ein solcher auch nicht in der Kennzeichnung angegeben.