Das ärgert beim Einkauf:

Pickerd Erdbeerpaste

Produktname und Bezeichnung passen nicht zu einem Produkt, das im Wesentlichen aus Agavendicksaft mit Aroma besteht.
getaeuscht

Die Aufmachung der Paste kann die Erwartung wecken, dass das Produkt einen hohen Fruchtanteil hat, doch es besteht im Wesentlichen aus Agavendicksaft mit Aroma und nur drei Prozent Fruchtpulver. Der Anbieter sollte auf der Schauseite deutlich machen, dass das Produkt nur den Geschmack der Früchte aufweist und zum Süßen und Aromatisieren dient.

Die Pickerd Pasten „Erdbeer“ und „Himbeer“ erwecken aufgrund der Bezeichnung, der Abbildung von ganzen Früchten und auch der Bio-Auslobung den Eindruck, als wären die benannten Früchte zu einem hohen Anteil enthalten, z. B. in Form von Püree oder Saft. Realität ist jedoch, dass nur natürliches Aroma und gerade einmal 3 % Fruchtpulver der benannten Frucht enthalten sind. Man zahlt somit einen recht hohen Preis für eine Paste, die letztendlich aus Zucker, Aroma und Zusatzstoffen besteht. In meinen Augen fällt das unter absolute Verbrauchertäuschung und entspricht auch nicht den Anforderungen, die ein durchschnittlicher Verbraucher an Bio-Produkte hat.
Verbraucherin aus Heidelberg vom 02.12.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Die Aufmachung kann die Erwartung wecken, dass das Produkt einen hohen Anteil an Erdbeeren hat. Insgesamt wird auf der Schauseite nicht klar, dass die Paste hauptsächlich aus Agavendicksaft besteht und nur den Geschmack der Früchte aufweist.

Darum geht’s:

Unter dem Produktnamen „Erdbeerpaste“ sind prominent mehrere Erdbeeren abgebildet. Weitere Informationen zur Zusammensetzung bietet die Schauseite nicht. Im Zutatenverzeichnis auf der Rückseite steht an erster Stelle Agavendicksaft, dahinter natürliches Erdbeeraroma sowie „3 % Erdbeerpulver“. Weitere Zutaten sind Säuerungsmittel, natürliches Aroma und Verdickungsmittel.

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Die Verordnung schreibt außerdem eine Mengenangabe für Zutaten vor, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt oder durch Worte oder Bilder hervorgehoben sind. Die Mengenangabe sollte entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels oder im Zutatenverzeichnis stehen. Eine Vorgabe, dass die Mengenangabe auf der Vorderseite des Produkts stehen muss, gibt es nicht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aufmachung kann die Erwartung wecken, dass das Produkt einen hohen Anteil an Erdbeeren hat. Insgesamt wird auf der Schauseite nicht klar, dass die Paste hauptsächlich aus Agavendicksaft besteht und nur den Geschmack der Früchte aufweist. Es fehlt ein Hinweis auf der Schauseite, dass es sich um ein Produkt zum Süßen und Aromatisieren handelt.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit bestehen noch weitere Kennzeichnungsmängel, die jedoch nicht Bestandteil der Beschwerde sind und hier deshalb nicht im Einzelnen erläutert werden.

Fazit: 

Der Anbieter sollte auf der Schauseite deutlich machen, dass das Produkt im Wesentlichen den Geschmack der Früchte aufweist und zum Süßen und Aromatisieren dient.

 

Stellungnahme der H. PICKERD GMBH & CO. KG, Burgwedel

Kurzfassung:

Wir bedauern, dass sich ein Verbraucher/in durch die Deklaration nicht ausreichend informiert fühlt. Die Bio Pasten enthalten 3 % hochkonzentriertes Fruchtpulver. Mit der Menge erreichen wir einen deutlich wahrnehmbaren Geschmack. Sind Früchte abgebildet ist die gesetzliche Vorgabe, dass im Zutatenverzeichnis angegeben werden muss, wie viel von dieser Zutat enthalten ist. Dies ist klar deklariert.

Ergebnis

Lebensmittelklarheit hat die zuständige Lebensmittelüberwachung über die weiteren Kennzeichnungsmängel informiert.