Das ärgert beim Einkauf:

Pluma Fasanen Pastete mit Wildkräuter

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Aufmachung des Produktes entspricht nicht dem Inhalt
getaeuscht

Auf der Schauseite der Verpackung steht die Bezeichnung „Fasanen Pastete mit Wildkräuter“. Tatsächlich beträgt der Fasanen-Anteil nur 20 %, dagegen enthält das Produkt etwa zur Hälfte Anteile vom Schwein. Verbraucher können sich getäuscht sehen, wenn die wertgebende Zutat lediglich ein Fünftel ausmacht und aus den Wildkräutern Kräuter werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die Aufmachung des Etikettes mit der Zusammensetzung zumindest annähernd übereinstimmen.

Die Fasanen Pastete enthält 26 % Schweineleber, 22 % Schweinefleisch, 20 % Fasanenfleisch, Schweinefett. Damit dürfte mehr als die Hälfte des Produktes aus Schweinefleisch bestehen. Durch den hohen Schweineleberanteil schmeckt sie wie Leberwurst. Von Fasanengeschmack keine Spur. Die 0,2 % Kräuter (ob Wildkräuter, ist in der Zusammensetzung nicht angegeben) sind erstens verschwindend wenig, zweitens nicht zu schmecken. Für mich ist das Irrführung. Wenn ich Fasanenpastete kaufe, erwarte ich Fasanengeschmack und keine Leberwurst.
Verbraucher aus Ottobrunn vom 01.12.2015

Darum geht’s:

Die Zutatenliste der Fasanen Pastete mit Wildkräuter zeigt, dass der Fasanen-Anteil lediglich 20 % ausmacht, während mit 26 % Schweineleber und 22 % Schweinefleisch sowie mit Schweinefett eine andere Tierart das Produkt dominiert. Diese Zusammensetzung lässt der Produktname, der nur auf Fasan hinweist, nicht erwarten.

Das ist geregelt:

Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse zählen Pasteten zu den Kochstreichwürsten. Ausgangsmaterial für Geflügel- und Wildpasteten ist Geflügel- bzw. Wildfleisch, Schweinefleisch, Kalb- oder Jungrindfleisch und Speck. Bei grobstückigen Einlagen stammen diese von der Tierart ab, nach der die Pastete benannt ist; zur Geschmacksabrundung sind auch geringe Leberanteile üblich. Die Mengenanteile der einzelnen Zutaten sind für Geflügel- und Wildpasteten in den Leitsätzen nicht festgelegt. Dagegen ist der Leberanteil für Leberwürste und Leberpasteten in den Leitsätzen geregelt.

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften oder die Menge des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird unter anderem auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung, Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

Laut LMIV ist es in der Zutatenliste für einige Zutaten erlaubt, statt einer exakten Bezeichnung eine Klassenbezeichnung beispielsweise Kräuter zu verwenden, solange ihr Anteil im Lebensmittel nicht über 2 % liegt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Gestaltung der Verpackung zeigt in keiner Weise, dass das Produkt mindestens zur Hälfte aus Zutaten vom Schwein besteht. Gerade bei Geflügelwurst wird dies immer wieder von Verbrauchern kritisiert.
Wenn mit dem Hinweis „mit Wildkräuter“ geworben wird, können sich Verbraucher getäuscht sehen, wenn diese in der Zutatenliste nur mit 0,2 % und dem Klassennamen „Kräuter“ erwähnt werden.

Fazit:

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Gestaltung des Etiketts sowie die Produktbezeichnung geändert werden.

Stellungnahme der TerBeke Pluma, Krefeld

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Das erste Kennzeichen des Produktes ist „Pastete“ und als zweites Kennzeichen kommt „Fasan“. Laut den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse fällt das Produkt unter die Kategorie 2.2311.4 Geflügelpastete. Hierbei sind 20 % Fasanenfleisch als grobstückige Einlage in der Pastete ausreichend. Wie bei den meisten Pasteten besteht die Pastete an erster Stelle aus Schweineleber, Schweinefleisch (inkl. Speck). Konform Verordnung (EU) 1169/2011 wird die Angabe der 26 % Schweineleber, 22 % Schweinefleisch und 20 % Fasanenfleisch in der Zutatenliste in abnehmender Reihenfolge vermerkt. Das entspricht den Richtlinien.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.