Prolupin Lupinen Drink Schokolade
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Die Bezeichnung Lupinen Drink Schokolade in Verbindung mit der Abbildung von Schokoladestückchen und der Aussage „mit Schokolade“ auf der Verpackung weckt bei Verbrauchern zu Recht die Erwartung, dass im Produkt Schokolade enthalten ist. Laut Zutatenliste ist dies nicht der Fall, deshalb sollte der Anbieter auf den Begriff „Schokolade“ verzichten und sowohl die Bezeichnung als auch die Aufmachung des Produktes so ändern, dass sie mit dem Inhalt übereinstimmt.
Beschwerde
Auf der Verpackung werden Schokostückchen gezeigt, die jedoch nicht enthalten sind. Es ist nur fettarmes Kakao-Pulver enthalten. Meiner Meinung nach sollte das Produkt korrekterweise "Kokos-Lupinen-Drink" heißen.
Verbraucherin aus Witten vom 07.05.2016
Auf der Schauseite des Produktes steht: „Rein pflanzlich und mit Schokolade“. Abgebildet sind unter anderem auch Schokoladestückchen. Laut Zutatenverzeichnis wurde aber keine Schokolade verwendet. Der Hinweis „mit Schokolade“ ist meines Erachtens irreführend, da das Produkt offensichtlich ohne Schokolade hergestellt wurde.
Verbraucher aus Bippen vom 21.10.2015
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Darum geht’s:
Die Bezeichnung lautet Lupinen Drink Schokolade und auf der Verpackung ist ein Trinkgefäß abgebildet in das Schokoladestückchen hineinfallen. Zusätzlich befindet sich die Aussage „mit Schokolade“ auf der Verpackung. In der Zutatenliste wird Schokolade nicht aufgelistet, einziger Hinweis in Richtung Kakao ist 1,9 % fettarmes Kakaopulver.
Das ist geregelt:
In der Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (KakaoV) ist die Begriffsbestimmung für Schokolade geregelt. Danach ist Schokolade ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 % Kakaobutter und mindestens 14 % fettfreie Kakaotrockenmasse, enthält.
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird unter anderem auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Wenn auf dem Produkt die Aussage „mit Schokolade“ steht und zusätzlich Schokoladestückchen abgebildet sind, kann der Verbraucher nach unserer Ansicht erwarten, dass Schokolade im Lupinen Drink enthalten ist. Vor allem dann, wenn das Produkt als Lupinen Drink Schokolade bezeichnet wird. Verbraucher sehen sich nachvollziehbar in die Irre geführt, wenn sie feststellen, dass in der Zutatenliste keine Schokolade aufgeführt ist, sondern fettarmes Kakaopulver (1,9 %).
Fazit:
Der Anbieter sollte auf den Begriff „Schokolade“ verzichten und sowohl die Bezeichnung als auch die Aufmachung dem wahren Inhalt des Produktes anpassen.
Stellungnahme der Prolupin GmbH, Grimmen
Kurzfassung:
Wir nehmen Kritik sehr ernst. Unsere Verpackung tritt mit dem Verbraucher über Sprechblasen in den Dialog. Eine Sprechblase beschreibt in der Regel den Geschmack. Der Drink schmeckt nach Schokolade. Um aber weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird die Bezeichnung bei der nächsten Druckauflage angepasst. Wir werden deutlich von „Schokoladengeschmack“ sprechen. Wir bedanken uns für den konstruktiven Dialog.
Ergebnis
Der Hersteller hat die Beschriftung auf der Schauseite des Getränkekartons geändert. Statt „… und mit Schokolade“ heißt es in der Werbung neu „… und schmeckt nach Schokolade“. Zudem sind keine Schokoladenstückchen mehr abgebildet.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.