Rewes Bio Smoothie als „Mahlzeit“ beworben
Zusammenfassung
Mit der Werbung „1 Flasche = 1 Mahlzeit“ vermittelt der Anbieter, dass das Produkt durch einen Zusatz von Reisprotein und Mandelmark zu einer Mahlzeit werden soll. Das passt aus Sicht von Lebensmittelklarheit jedoch nicht zu einem Smoothie, der nicht einmal zur Hälfte aus Obst oder Gemüse in Stücken oder Püree besteht. Im Gegenteil: Fast 60 Prozent Obstsaft, kein Gemüse und 25 Gramm Zucker stecken in einer Portion.
Der Anbieter sollte den Smoothie nicht als Mahlzeit bewerben.
Beschwerde
Es wird suggeriert, dass das „Smoothie Meal“ eine Mahlzeit ersetzt. Mit 192 kcal und 27,5 g Zucker pro Flasche ist das höchstens eine halbe Portion mit viel zu viel Zucker. Mahlzeitenersatzgetränke sind zwar rechtlich nicht reguliert, das hier scheint aber trotzdem eine Täuschung des Verbrauchers zu sein.
Verbraucherin aus Hamburg vom 27.08.2024
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Allenfalls Obstersatz, aber keine Mahlzeit: In dem „Smoothie Meal green“ steckt hauptsächlich Saft, kein Gemüse und reichlich Zucker. Das passt nicht zur Werbung als „Mahlzeit“.
Darum geht’s:
Auf der 250 Milliliter-Flasche von Rewe steht „Smoothie Meal green“ und „1 Flasche = 1 Mahlzeit“ sowie „High Protein“. Zu sehen sind vor grünem Hintergrund mehrere Obststücke, darunter Apfel und Kiwi.
Weiterhin wirbt der Anbieter auf der Flasche mit einer „Rechnung“:
„Kiwi mit Ananas & Apfel + Reisprotein +Mandeln = 1 Frucht-Mahlzeit“
Das „Smoothie Meal green“ bezeichnet der Anbieter als „Zubereitung aus Bio- Fruchtsaft und –mark mit Mandelmark und Protein“.
Der Anteil für Obst liegt bei 94 Prozent. Dazu zählen 34 Prozent Apfelsaft, 25 Prozent Ananassaft, 15 Prozent Kiwimark, 10 Prozent Apfelmark.
3,7 Prozent entfallen auf Reisprotein und 1,4 Prozent auf Mandelmark. Weitere Zutat sind färbende Lebensmittel, ein Konzentrat aus Spirulina und Saflor.
Pro Flasche liegt der Energiegehalt 77*2,5= 192,5 Kilokalorien und der Zuckergehalt bei 25 Gramm.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung und die Eigenschaften. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Für den Begriff Smoothie gibt es keine lebensmittelrechtliche Definition.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Flüssiges Obst – überwiegend in Form von Saft – ist keine Mahlzeit. Dagegen spricht bereits der hohe Zuckergehalt. Und wer aufgrund des Hinweises „green“ im Namen etwas Gemüse und damit weniger Zucker erwartet hat, wird enttäuscht: Nicht grünes Gemüse sorgt für die grüne Farbe, sondern Konzentrate aus Spirulina und Saflor. Dagegen fehlen die für „Green Smoothies“ üblichen Zutaten wie Spinat und Grünkohl.
Daher bleibt insgesamt unklar, wie sich das Produkt von anderen Smoothies aus Obst und mit hohem Saftanteil unterscheidet. Mini-Zusätze wie Reisprotein ändern unseres Erachtens wenig an der Grundzusammensetzung mit hohen Fruchtsaftanteil und dementsprechend hohen fruchteigenen Zuckergehalt.
Fazit:
Der Anbieter sollte den Smoothie nicht als Mahlzeit bewerben.
Stellungnahme der Rewe Zentral Finanz eG, Köln
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 16.09.2024 liegt bisher keine Antwort vor.