rio d’oro Apfel-schwarze Johannisbeer-Himbeer
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Beschwerde
Auf der Vorderseite der Verpackung wird mit 12 % geworben, addiert man die Inhaltsstoffe mit Mengenangabe zusammen, so kommt man allerdings nur auf 10,7 %.
Verbraucher aus Rodgau vom 29.03.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Zusammenfassung:
Der Hersteller des Erfrischungsgetränks „Apfel-schwarze Johannisbeer-Himbeer-Geschmack“ wirbt auf der Schauseite mit „12 % Frucht“. Statt der erwarteten 12 Prozent Frucht ergibt die Summe der genannten Früchte auf der Rückseite jedoch nur 10,7 Prozent.
Der Hersteller sollte die Mengen aller enthaltenen Fruchtsäfte einzeln angeben, damit der gesamte beworbene Fruchtanteil von 12 Prozent für den Verbraucher nachvollziehbar ist.
Darum geht’s:
Auf der Frontseite des Etikettes sind Apfelhälften, schwarze Johannisbeeren und Himbeeren abgebildet. Sowohl die Schauseite als auch die Bezeichnung „Erfrischungsgetränk Apfel-schwarze Johannisbeer-Himbeer-Geschmack, 12 % Frucht“ nennen die drei Früchte.
Die Anteile der enthaltenen Früchte stehen folgendermaßen in der Zutatenliste: Apfelsaft (8,5 %), konzentrierter schwarzer Johannisbeer- (2 %), Holunderbeer- und Himbeersaft (0,2 %). Neben Wasser enthält das Getränk auch Zusatzstoffe wie Säuerungsmittel und Antioxidationsmittel sowie Aroma.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung.
Zudem regelt die LMIV unter anderem die Angaben zur Menge von verwendeten Zutaten. Nach diesen sogenannten QUID-Regeln ist für Zutaten eine Mengenangabe vorgeschrieben, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt sind oder die durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der Hersteller setzt zwar die QUID-Regelung um und gibt in dem Zutatenverzeichnis die Mengenangaben für die in Wort und Bild beworbenen Früchte an. Verbraucher können unserer Ansicht nach jedoch aufgrund der Werbung „12 % Frucht“ erwarten, dass sie diese Mengenangabe nachvollziehen können.
Dass sich die Mengenangabe von 0,2 Prozent ausschließlich auf den Anteil des Himbeersafts bezieht und für Holunder keine Mengenangabe erfolgt, ist für Verbraucher nicht eindeutig erkennbar.
Fazit:
Die mit Bindestrich zusammengefassten Saftkonzentrate sollte der Hersteller einzeln aufführen, so dass die Prozentangaben eindeutig zuzuordnen sind. Verbraucherfreundlich wäre die Mengenangabe für Holunderbeersaft zu nennen, damit der Saftgehalt von 12 Prozent nachvollziehbar ist.
Stellungnahme der riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG, Rinteln
Kurzfassung:
Es liegt keine Täuschung über den Fruchtgehalt vor. Der Fruchtgehalt von 12 % ist im Produkt tatsächlich enthalten. Nach den sog. QUID-Regeln muss die Menge einer Zutat, die nicht hervorgehoben wird, nicht angegeben werden. Auch wird durch die Kennzeichnung des Wortes „Geschmack“ im Zusammenhang mit den genannten Früchten deutlich, dass die Früchte die Geschmacksrichtung des Getränkes darstellen und das Getränk eben nicht ausschließlich aus diesen Früchten besteht.
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Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.