Seitenbacher Bio-Müsli #538 Odenwaldmischung
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Für die optisch hervorgehobenen Himbeeren der Müsli-Mischung fehlt die Mengenangabe in der Zutatenliste und in der Bezeichnung. Bei einer Sichtprobe des Inhalts ist der Anteil der tatsächlich vorhandenen Himbeeren sehr viel geringer als auf dem Foto.
Der Anbieter sollte die Abbildung dem tatsächlichen Inhalt anpassen und die Mengen der deutlich erkennbaren Zutaten in der Zutatenliste oder in der fehlenden Bezeichnung ergänzen.
Beschwerde
Wir haben dieses Müsli gekauft, aber als wir den Inhalt essen wollten, ist uns aufgefallen, dass das Produktfoto nicht mit dem eigentlichen Inhalt übereinstimmt.
Der Fruchtanteil ist nur marginal vorhanden – ich finde das eine Täuschung am Verbraucher. Wäre es eine durchsichtige Verpackung gewesen, hätte ich dieses Müsli nie gekauft!
Verbraucherin aus Alsbach vom 04.10.2013
Darum geht’s:
Auf dem Müsli ist ein Foto des Müslis abgebildet, auf dem Getreideflocken, Rosinen, zahlreiche Himbeeren und Mandeln erkennbar sind. Die Bezeichnung, die die Zusammensetzung des Müslis genauer beschreiben könnte, fehlt ebenso wie Mengenangaben für die abgebildeten Zutaten in der Zutatenliste. Ein Blick auf den Inhalt ist vor dem Kauf nicht möglich. Bei der Überprüfung des tatsächlichen Inhaltes unterscheidet sich dieser deutlich vom Foto auf der Schauseite. Die Nährwerttabelle und die Allergenhinweise sind in englischer Sprache.
Das ist geregelt:
Die Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 22 LMIV) schreibt die Angabe der Menge von Zutaten vor, wenn eine Zutat in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist. Diese sogenannte Quid-Regelung gilt für Lebensmittel in Fertigpackungen.
Zudem darf die Kennzeichnung nach Artikel 7 LMIV auch hinsichtlich der Zusammensetzung nicht irreführen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Bei einem Müsli sollte wie bei jedem Lebensmittel der tatsächliche Inhalt mit den optisch angepriesenen Zutaten übereinstimmen. Dies gilt nicht nur für das Vorhandensein, sondern auch für die Mengen der Zutaten. Dies ist hier nicht der Fall. Kann sich der Verbraucher darüber hinaus weder durch einen Blick auf den Inhalt noch über die schriftliche Kennzeichnung über die tatsächlichen Mengen informieren, muss die Verpackungsaufmachung geändert werden.
Fazit:
Entweder sollte das Müsli die prominent beworbenen Zutaten in entsprechender Menge enthalten oder der Anbieter sollte die Abbildung korrigieren. Ebenso müssen die fehlenden Kennzeichnungselemente vorhanden sein. Verbraucherfreundlicher wäre darüber hinaus, die freiwilligen Nährwertangaben und Warnhinweise auf mögliche Allergene nicht nur in Englisch sondern auch in Deutsch auf die Verpackung zu schreiben.
Stellungnahme der Seitenbacher Vertriebs GmbH, Buchen
Kurzfassung erstellt durch die Verbraucherzentrale:
Die Verbraucherbeschwerde ist gerechtfertigt und das Etikett wird modernisiert sowie angepasst. Das bisherige Foto war ein Originalbild in die frisch geöffnete Packung. Dieses wurde aufgedruckt, da die Packung nicht mehr durchsichtig ist. Es kam niemand auf die Idee, die Prozentsätze der Zutaten aufzuführen. Seitenbacher dankt, dass die Verbraucherzentrale Hessen uns diesen Hinweis geschickt hat.
Ergebnis
Im Rahmen eines Marktchecks im Frühjahr 2016 haben wir eine Änderung des Produktes festgestellt. Der Anbieter hat das Verpackungslayout modernisiert und das Foto mit dem Inhalt auf der Schauseite entfernt. Die prozentuale Mengenangabe der zuvor abgebildeten Himbeeren ist somit nicht mehr erforderlich. Außerdem sind die Nährwertangaben und die Warnhinweise auf mögliche Allergene nun auch in Deutsch. Leider beschreibt die Bezeichnung des Müslis nicht die Zusammensetzung, so dass Verbraucher auf der Schauseite nicht erfahren, aus welchen Zutaten das Müsli im Wesentlichen besteht.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.