Unangenehme Überraschung: Lachslocken enthalten mehrere Fischflossen
Zusammenfassung
Der Name „Lachslocken“ und der sichtbare Inhalt lässt geräucherte Lachsstreifen erwarten. Dass die Lachsstreifen neben Haut auch weitere nicht verzehrbare Anteile wie Flossen enthalten, passt dagegen nicht.
Der Anbieter sollte auf den ersten Blick verständlich kennzeichnen, welche nicht verzehrbaren Anteile das Produkt enthält.
Beschwerde
Es handelt sich bei diesem Produkt mehr um Fischabfall als alles andere. In jedem Paket sind Gräten, Flossen, Haut und Fett. Gut 30 % Anteil, der nicht essbar ist. Ich fühle mich daher getäuscht, da nur Lachslocken mit Haut deklariert ist.
Siehe auch die vielen Bewertungen mit Bildern im Netz.
Verbraucherin aus Berlin vom 01.06.2024
Ich habe die SKIPPER Lachslocken gekauft. Dieses Produkt ist eine absolute Zumutung. Es ist einfach nur Fischabfall für viel Geld. 3 Flossen, Haut und traniges Fett insgesamt 54 Gramm, bei einer Fischeinwaage von 150 Gramm!
Der Rest war ebenfalls nur bedingt zu essen. Es waren Müllprodukte vom Lachs die aufwendig verpackt waren. Dieses Produkt dürfte überhaupt nicht auf den Markt kommen. In den Google Bewertungen über den Importeur „Del Marin“ können Sie weiteres lesen.
Verbraucher aus Kahl vom 27.05.2024
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Der Blick auf die Verpackung mit „Lachslocken“ lässt kein Produkt mit Haut und weitere Anteilen wie Flossen und dicker Fettschicht erwarten. Solche unappetitlichen Überraschungen sollten Verbraucher:innen erspart bleiben.
Darum geht’s:
Auf der Schauseite steht der Name „Lachslocke“ sowie der Markenname „Skipper“. Durch ein Sichtfenster sind schmale Streifen von geräuchertem Lachs zu sehen, jedoch keine Haut. In der vorliegenden Packung ist bei genauerem Hinschauen eine Flosse zu sehen. Auf der Rückseite bezeichnet der Anbieter Del Martin das Produkt als „Lachslocke geräuchert mit Haut“. Die Lachsstreifen in der Packung sind mit Haut und auch den Flossen und enthalten eine dicke Fettschicht.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher:innen leicht verständlich sein. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die Verordnung verbietet irreführende Informationen, unter anderem in Bezug auf Art, Identität und Eigenschaften von Lebensmitteln.
Laut den Leitsätzen für Fische handelt es sich bei dem geräucherten Fischerzeugnis „Lachslocke“ um in Streifen geschnittene Bauchlappen vom Lachs. Sie werden als „Lachslocken, mit Haut, geräuchert“ bezeichnet.
Im Unterschied dazu sind „Schillerlocken“ die enthäuteten Bauchlappen des Dornhais.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Obwohl die geräucherten Lachsstreifen durch das Sichtfenster zu sehen sind, weicht der tatsächliche Inhalt krass ab. Dies wird jedoch erst nach dem Öffnen der Verpackung offensichtlich. An der Haut sind auch Flossen und eine dicke Fettschicht. Entsprechend niedrig ist der verzehrbare Anteil des Produkts. Zudem wird das Produkt auf viele Verbraucher:innen unappetitlich wirken. Dass die Lachsstreifen neben Haut auch Flossen enthalten, sollte beim Kauf eindeutig erkennbar sein.
Fazit:
Der Anbieter sollte auf den ersten Blick verständlich kennzeichnen, welche nicht verzehrbaren Anteile das Produkt enthält.
Stellungname der Del Marin GmbH & Co.KG, Feldberger Seenlandschaft
Kurzfassung:
„Skipper Lachslocken“ sind gekennzeichnet als „Lachslocken, heißgeräuchert mit Haut“ sowie sind sie im Zutatenverzeichnis als „Lachsbauchlappen“ deklariert. Die Deklaration entspricht den gesetzlichen Vorgaben und gibt dem Verbraucher somit die notwendige Information, dass das Produkt nicht vollumfänglich verzehrfähig ist.
Ergebnis
Der Anbieter hat mitgeteilt, dass der Verarbeitungsprozess zur Reduzierung des Flossenansatzes optimiert wurde und ein zusätzlicher Hinweis zum Verzehr geplant sei.