Unilever Rama, Beispiel Sorte mit Butter
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Die Zutatenliste auf der Unterseite der Verpackung ist aufgrund der kleinen Schriftgröße und der Schriftart kaum lesbar. Verbraucher können sich somit über weitere Zutaten nicht ausreichend informieren. Der Anbieter sollte hier nachbessern.
Beschwerde
Unilever sollte hinten in der Zutatenliste, falls möglich, eine größere Schriftgröße wählen; damit man die Zutaten auch lesen kann.
Verbraucher aus Hannover vom 15.03.2018
Produkt: Rama mit Butter "mit hochwertigem Rapsöl und bester Butter"
1. Zutatenliste selbst mit Lesebrille nicht zu identifizieren (Lupe wird benötigt)
2. Irreführend, weil nicht davon auszugehen ist, dass Palmöl verwendet wird.
3. Butter ist in nur ganz geringer Menge tatsächlich vorhanden.
Verbraucherin aus Hessen vom 11.09.2017
Auf der Verpackung steht Rama mit Butter, mit hochwertigen Rapsöl und bester Butter. Vor kurzem wird hier ein hoher Anteil an Palmfett eingesetzt. Dieses steht aber nur klein als (Palm) in der 2. Zeile der Zutaten. […]
Verbraucher aus Eiterfeld vom 07.09.2017
Das Produkt suggeriert in großen Lettern, dass es sich um Butter mit Rapsöl handelt. Auf der Seite ist groß angegeben: mit hochwertigen Rapsöl, ohne Konservierungsstoffe, ohne künstliche Farbstoffe. Zu klein ist hinten angegeben: z. B. Palmöl, Emulgator, Aromen, Farbstoff. Meine Frau ist Allergikerin und eine solche Kennzeichnung ist nicht hinnehmbar.
Verbraucher aus Waltenhofen vom 26.07.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbraucherbeschwerde
Darum geht’s
Die Gesamtoberfläche der Verpackung, die zurzeit beschriftet ist, beträgt mehr als 100 Quadratzentimeter. Davon macht etwa die Hälfte der Verpackungsdeckel aus, auf dem in großer Schrift der Produktname steht. Die vier Außenseiten der Verpackung sind mit Produktname und Werbung gut lesbar beschriftet.
Auf der Unterseite der Verpackung befinden sich die Pflichtinformationen wie Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenliste, Nährwerttabelle, Füllmenge und Anschrift des Herstellers. Die Schriftgröße der verpflichtenden Informationen wie Zutatenverzeichnis beträgt nach unserer groben Messung weniger als einen Millimeter bezogen auf den Buchstaben x. Zudem ist die Schriftart nicht gut lesbar.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung regelt, dass verpflichtende Angaben wie die Bezeichnung eines Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, die Füllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Nährwertangaben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich lesbar sind.
Verpflichtende Angaben auf der Verpackung oder dem Etikett sind in der Regel in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 Millimeter so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.
Nur bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter beträgt, muss die x-Höhe mindestens 0,9 Millimeter betragen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Schriftgröße der Zutatenliste auf der Unterseite der Verpackung entspricht zwar nach unserer Messung den Ausnahmen der gesetzlichen Anforderungen von mindestens 0,9 Millimeter. Doch zusammen mit der Schriftart ist die Lesbarkeit sehr schlecht, weshalb inzwischen auch mehrere Verbraucherbeschwerden vorliegen. Insgesamt stehen dem Anbieter in der Summe mehr als 100 Quadratzentimeter Fläche zur Verfügung, sodass aus unserer Sicht genug Platz für eine ausreichend große und gut lesbare Schrift vorhanden ist und der Hersteller sich nicht hinter der Ausnahmeregelung zurückziehen sollte. Bei der Gestaltung des Becherdeckels hat der Hersteller schon fast die Hälfte der Verpackungsoberfläche nur für den Produktnamen in Anspruch genommen und wiederholt diesen gut lesbar auf drei Außenseiten. Wichtige Informationen für Verbraucher wie die Zutatenliste sollten ebenso gut lesbar sein.
Da selbst die vorgeschriebene minimale Schriftgröße für viele Käufer zu klein ist, fordern die Verbraucherzentralen für eine gute Lesbarkeit deshalb eine Schriftgröße von mindestens drei Millimeter bezogen auf die Gesamthöhe der Schrift.
Fazit:
Damit sich Verbraucher über die Zusammensetzung des Fettes informieren können, sollte der Anbieter die Lesbarkeit der Pflichtangaben nachbessern.
Stellungnahme der Unilever Deutschland GmbH, Hamburg
Kurzfassung:
Auf kleinen Verpackungen stellt die Lesbarkeit aufgrund der Fülle der Informationen manchmal eine Herausforderung dar. Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung besagt, dass bei Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt, die Höhe der Schriftgröße für verpflichtende Deklarationselemente wie zum Beispiel das Zutatenverzeichnis mindestens 0,9 mm betragen muss. Dieser Vorgabe entsprechen wir.
Ergebnis
Der Hersteller Upfield hat Kennzeichnung und Aufmachung der Verpackung überarbeitet. Die verpflichtenden Angaben auf der Unterseite sind nun besser lesbar. Das geänderte Produkt ist seit September 2019 im Handel.
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.