VitaSnack Rote Bete Crunch
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Die Rückseite der VitaSnack Rote Bete Crunch Verpackung enthält zahlreiche Produktinformationen, darunter eine Nährwerttabelle, die weder inhaltlich noch optisch den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Der Anbieter sollte die geforderten Vorgaben zur Nährwertkennzeichnung einhalten.
Beschwerde
Die Nährwertangaben stimmen vermutlich auf die Packung bezogen, bei der Umrechnung auf 100 g werden auch die prozentualen Angaben hochgerechnet, so dass unglaubliche Werte wie "105 % Ballaststoffe" oder "64 % Zucker" genannt sind.
Verbraucherin aus Ehrenkirchen vom 07.12.2016
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Darum geht’s:
Die Angaben zu den Nährwerten und der empfohlenen Tagesmenge jeweils pro Packung (entspricht 24 Gramm) und pro 100 Gramm stehen auf der Rückseite der Verpackung. Die Darstellung der einzelnen Nährstoffe erfolgt in separaten Tönnchen hintereinander. Zusätzlich werden zu den einzelnen Nährwertangaben auch Prozentwerte genannt, deren Bedeutung jedoch nicht erklärt wird.
Direkt unter der Nährwertkennzeichnung steht mit einem Sternchen versehen der Hinweis „*empfohlene Tagesmenge lt. RDA der EU“. Eine Zuordnung des Hinweises ist nicht möglich, da ein zweites Sternchen fehlt.
Aus der Aufzählung der Nährstoffe wird nicht deutlich, dass es sich bei „Zucker“ und „gesättigte Fettsäuren“ um Anteile der Mengen von „Kohlenhydrate“ und „Fett“ handelt.
Weiterhin ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass die Nährwertkennzeichnung insgesamt nicht den rechtlichen Anforderungen genügt.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt die Art und Weise der Kennzeichnung von Nährwerten, die in Form einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen sind. Nur in Ausnahmefällen wie Platzmangel dürfen diese hintereinander aufgeführt werden.
Die Angaben zu Referenzmengen sind freiwillig. Wenn diese gemacht werden, ist in unmittelbarer Nähe der Hinweis „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ / 2000 kcal)“ verpflichtend.
In den Fällen, in denen Anteile von Nährstoffen wie Zucker oder mehrwertige Alkohole angegeben werden, müssen diese Angaben unmittelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehalts erfolgen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Je mehr Produktinformationen auf der Verpackung aufgeführt werden, desto unübersichtlicher können diese werden. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Hersteller die rechtlichen Vorgaben zur Gestaltung der einzelnen Kennzeichnungen umsetzen. Verbraucher können zu Fehlinterpretationen verleitet werden, wenn die Darstellung der Nährwerte verwirrend und unübersichtlich ist.
Fazit:
Der Hersteller sollte die Nährwertkennzeichnung den geltenden Vorgaben anpassen.
Stellungnahme der Natural Crunch S. L., Benahadux, Almeria, Spanien
Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:
Die Etiketten werden ab April 2017 geändert. Auf dem neuen Etikett-Design wird eine vertikale Tabellenform mit dem Wort "davon" mit Einrückung ergänzt, damit deutlich wird, dass Zucker in den Kohlenhydraten und die gesättigten Fettsäuren in den Fetten enthalten sind. Der fehlende Sternchenhinweis wird ergänzt.
Ergebnis
Der Anbieter hat die Nährwertangaben insofern geändert, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die bisher nebeneinander aufgeführten Werte sind jetzt in Tabellenform dargestellt Der Hinweis auf die Referenzmengen wird unverändert mit falschem Wortlaut verwendet.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.