Das ärgert beim Einkauf:

Werbung „100 % mit Xylit gesüßt“, jedoch Acesulfam K in der Zutatenliste

Dontodent Zahnpflege-Kaugummi wirbt mit „100 % mit Xylit gesüßt“, obwohl in der Zutatenliste ein weiteres Süßungsmittel auftaucht.
getaeuscht

Der Drogeriemarkt dm bewirbt den Dontodent Zahnpflege-Kaugummi auf der Schauseite mit der Angabe „100 % mit Xylit gesüßt“. Die Zutatenliste führt neben dem Süßungsmittel Xylit auch das Süßungsmittel Acesulfam K auf. Acesulfam K wird üblicherweise als Süßstoff eingesetzt und ist als solcher bekannt. Laut Zutatenliste dient Acesulfam K in dem Kaugummi als Geschmackverstärker. Dennoch werden Verbraucher:innen, die Süßstoffe vermeiden wollen, bei der Werbung „100 % mit Xylit gesüßt“ nicht mit Acesulfam K rechnen. 
Der Anbieter sollte die Werbung „100 % mit Xylit gesüßt“ entfernen, wenn er die Zutat Acesulfam K verwendet, die als Süßungsmittel bekannt ist.

Süßstoff in Kaugummi wird bei dm nicht als solcher deklariert. Das Produkt Dontodent Kaugummi Peppermint mit Xylit, 50 Stück wird mit „zu 100 % mit Xylit gesüßt“ beworben obwohl in der Zutatenliste Acesulfam K als Geschmacksverstärker auftaucht. Acesulfam K ist aber auch bekannt als ein Süßstoff. Dies sehe ich als eine Verbraucher-Täuschung bzw. -Irreführung an, auch wenn dies gesetzlich erlaubt sein sollte. Ich hatte das Produkt gekauft im guten Glauben es enthalte kein Süßungsmittel außer Xylit.
Verbraucher aus Büdingen vom 22.10.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Die Werbeaussage „100% mit Xylit gesüßt“ bei Kaugummi passt nicht, wenn die Substanz Acesulfam K in der Zutatenliste auftaucht. Diese gilt auch, wenn der Süßstoff vorrangig aufgrund einer anderen Funktion eingesetzt wird.

Darum geht’s:

Der Drogeriemarkt dm bietet Dontodent Peppermint Zahnpflege-Kaugummi zuckerfrei mit der Werbeaussage „100 % mit Xylit gesüßt“ an. Die Zutatenliste führt unter anderem die Zutaten „Süßungsmittel (Xylit 61 %)“ und „Geschmacksverstärker (Acesulfam-K 0,07 %)“ auf.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Nach der EU-Zusatzstoff-Verordnung umfasst die Funktionsklasse der Süßungsmittel Zuckeraustauschstoffe wie Xylit oder Maltit und Süßstoffe wie Aspartam oder Acesulfam K. Für Kaugummis regelt dieselbe Verordnung allerdings, dass Acesulfam K nur als Geschmacksverstärker mit Zusatz von Zucker oder Polyolen (beispielsweise der Zuckeraustauschstoff Xylit) verwendet werden darf.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei Dontodent Zahnpflege-Kaugummi können sich Kaufinteressierte trotz der Werbeaussage nicht darauf verlassen, dass nur das Süßungsmittel Xylit enthalten ist. Gerade für Kaufinteressierte, die Süßstoffe meiden wollen, spielt es keine Rolle, ob der Kaugummi Acesulfam K in der Funktion als Süßungsmittel oder als Geschmacksverstärker enthält. 

Fazit:

Der Anbieter sollte die Werbung „100 % mit Xylit gesüßt“ entfernen, wenn er die Zutat Acesulfam K verwendet, die üblicherweise als Süßungsmittel eingesetzt wird.

Stellungnahme der DM Drogerie Markt GmbH, Karlsruhe

Kurzfassung:
Die Angabe "zu 100 % mit Xylit gesüßt" ist zutreffend, da Xylit das einzige in den Kaugummis eingesetzte Süßungsmittel darstellt. Acesulfam-K wird nicht als Süßungsmittel, sondern - wie im Zutatenverzeichnis angegeben - als Geschmacksverstärker eingesetzt. Der Einsatz von Acesulfam-K als Geschmacksverstärker in Kaugummis entspricht den Vorgaben der Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe.