Werbung für „Frisch-Fisch zum Aschermittwoch“ im Netto Angebotsflyer vom 27.02.-04.03.2017“
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Beschwerde
Wir sind zum Netto Markt gefahren wegen "Frisch-Fisch zum Aschermittwoch". Es wurde Rotbarschfilet angeboten. Nach eingehender Prüfung des Prospektes mit der Lupe kamen wir zu der Ansicht, dass es wirklich Frischfisch sei. Im Markt fragte ich nach, wo dieser Fisch sei und mir wurde geantwortet in der Frischetheke bei Frischfleisch. Dort war dann auch noch eine Packung. Da wir unser Essen darauf abgestellt hatten, sollte er auch frisch gleich in die Pfanne kommen. Wir standen in einer langen Schlange und hatten Zeit uns die Verpackung anzuschauen und entdeckten oben auf der Vorderseite einen kleinen blauen Aufkleber gegenüber des Aufklebers mit der Bezeichnung Filet vom Rotbarsch. Auf diesem Aufkleber stand "aufgetaut" Wir fragten an der Kasse nach was das sollte, es wäre doch frischer Fisch in der Werbung, den wir auch wollten, da wurde uns von der Filialleiterin gesagt, dieser Fisch ist heute morgen frisch als Frischfisch angeliefert worden. Wir nahmen ihn mit – eigentlich um bei Netto zu reklamieren – was wir auch taten. […] Wir fühlen uns genasführt. Die Antwort von Netto lautet sinngemäß: Bei der Bezeichnung "frisch" kann es sich auch um aufgetaute tiefgefrorene Ware handeln. Wenn es sich um aufgetaute Ware handelt, muss der Vermerk aufgetaut auf den Handzetteln vorhanden sein.
Verbraucherin aus Pirmasens vom 01.03.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Zusammenfassung:
Die Bezeichnung „Frisch-Fisch“ im Netto Angebotsflyer trifft beim Produkt „Filet vom Rotbarsch“ nicht zu, da dieses Fischereizeugnis zuvor gefroren und getaut wurde. Der Anbieter sollte nicht für „Frisch-Fisch“ werben, wenn das Rotbarsch-Filet aufgetaut wurde.
Darum geht’s:
Im Prospekt wirbt der Anbieter mit einem farblich abgesetzten Fähnchen und der Aufschrift „Frisch-Fisch zum Aschermittwoch“ für diverse Fischprodukte, darunter das „Rotbarsch-Filet ohne Haut, zum Braten oder Dünsten“. Die Abbildung zeigt drei Fischfilets, die in einer Plastikschale mit durchsichtiger Folie verpackt sind. Die Aufschrift auf der Verpackung lautet „Filet vom Rotbarsch“.
Die verpackte Ware im Geschäft trägt ein – auf den ersten Blick – identisches Etikett: In vergleichsweise kleiner Schrift ist am untersten Rand des Aufdrucks der Zusatz „aufgetaut“ platziert. Die Bezeichnung auf der Rückseite der Verpackung lautet „Rotbarschfilet, aufgetaut“, ergänzt mit dem weiteren Hinweis „Produkt aufgetaut, nicht zum Einfrieren geeignet“.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Haltbarkeit und Methode der Herstellung.
Die LMIV fordert zu dem für Lebensmittel, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, dass die Bezeichnung durch den Hinweis „aufgetaut“ergänzt wird.
Nach der Hygiene-Verordnung für Lebensmittel tierischen Ursprungs (LMHV) sind frische Fischereierzeugnisse unverarbeitet, ganz oder zubereitet, einschließlich vakuumverpackt oder unter modifizierten atmosphärischer Bedingungen verpackt, zur Haltbarmachung lediglich gekühlt und keiner weiteren Behandlungunterzogen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Ein unverarbeiteter Fisch, der bereits tiefgefroren und wieder aufgetaut wurde, darf nicht als Frischfisch beworben werden.
Fazit:
Netto sollte das Rotbarsch-Filet nicht als „Frischfisch“ bewerben.
Stellungnahme der Netto Marken Discount AG Co. KG
Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 17.03.2017 liegt bisher keine Antwort vor.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.