Das ärgert beim Einkauf:

Werbung für Haselnuss 40 % vol. DLG Gold 2012, 0,5 L auf sprituosen-edelbraende.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Eine Spirituosen-Creme zählt nicht zu Geisten und Bränden
getaeuscht

Der Hersteller bietet auf seiner Website unter der Überschrift „Brände & Geiste“ eine „Haselnuss 40 % vol., Nuss-Nougat-Creme flüssig“ an. Da eine Spirituosen-Creme jedoch kein Brand oder Geist ist, sollte der Hersteller das Produkt nicht unter dieser Rubrik anbieten.

Bei dem Produkt Haselnuss ist nicht ersichtlich, welcher Produktkategorie es angehört. Es könnte daher ein Likör, eine Spirituose oder ein Geist sein. Deshalb weiß man nicht, welcher Mindest- oder Maximalgehalt an Zucker enthalten ist und um welche Herstellungsweise es sich handelt.
Verbraucher aus Puchheim vom 13.10.2015

Darum geht’s:

„Haselnuss 40 % vol., Nuss-Nougat-Creme flüssig“ – unter dieser Bezeichnung wird auf der Website des Herstellers eine Spirituose angeboten. „Creme“ ist ebenso eine zulässige Kategorie bei Spirituosen, wie zum Beispiel Whiskey, Brand oder Gin. Die Herstellungsprozesse der verschiedenen Spirituosen unterscheiden sich, ebenso die Anforderungen an das jeweilige Produkt. Cremes zählen zu den Likören und weisen bis auf wenige Ausnahmen einen Zuckergehalt von mindestens 100 g/L, berechnet als Invertzucker, auf. Der Mindestalkoholgehalt beträgt 15 % vol. er kann aber auch deutlich darüber liegen. Dagegen enthalten Geiste und Brände maximal 10 g/L, ebenfalls berechnet als Invertzucker, und haben einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol.

Das ist geregelt:

In der Spirituosenverordnung (VO (EG) 110/2008) sind die unterschiedlichen Kategorien von Spirituosen geregelt. Sie unterscheiden sich unter anderem durch die Art der Herstellung und der Ausgangsstoffe, sowie durch den Alkohol- und den Zuckergehalt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher können sich getäuscht sehen, wenn die Spirituosenart des Produktes nicht näher gekennzeichnet ist.

Fazit:

Die Spirituosenart der „Haselnuss 40 % vol.“ sollte näher beschrieben werden bzw. nicht unter die Rubrik „Brände & Geiste“ eingeordnet werden.

Stellungnahme der Liebl GmbH, Bad Kötzting

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Da der „Haselnuss 40 % vol.“ unter Verwendung von frisch gerösteten Haselnuss-Destillaten und weiteren Zutaten für die Geschmacksabrundung hergestellt wird, muss laut Spirituosenverordnung die Verkehrsbezeichnung nicht mehr „Obstgeist“, sondern „Spirituose“ lauten. Da Haselnüsse weder rohstoffeigenen Zucker bzw. Stärke innehaben, kann hier keine alkoholische Vergärung und Destillation durchgeführt werden.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.