Werbung mit Qualitätsurteil für „Surf Classic“ ist schwer verständlich
Zusammenfassung
Die Werbung mit dem Urteil der Stiftung Warentest für das „Surf Classic“ Mineralwasser ist unverständlich. Das beworbene Mineralwasser stammt aus der Quintus-Quelle, während das von Stiftung Warentest untersuchte „Surf Classic“ aus einer anderen Quelle kommt. Die Darstellung auf der Flasche ist aus Sicht von Lebensmittelklarheit intransparent und durch verschiedene Hinweise, teils in schlecht lesbarer Schrift in der Einkaufssituation nicht nachvollziehbar.
Norma sollte bereits mit dem Produktnamen deutlich machen, aus welcher Quelle das Mineralwasser stammt. Außerdem sollten die Erklärungen gut lesbar und leicht verständlich sein.
Beschwerde
Norma macht auf der Flasche Surf Classic eine nicht übersehbare Werbung mit dem „Stiftung Warentest“ Zeichen, obwohl es gar nicht für dieses Produkt gültig ist.
Das wäre genauso, wenn ein Backwarenhersteller für ein Brot-Produkt des Hauses ein Testurteil Gut bekommen würde und dies auf ALLE seine anderen Brot-Produkte aufdrucken würde, auch wenn diese eine schlechtere Qualität aufweisen.
Als Kunde fühle ich mich hier mehr als getäuscht, ich persönlich fühle mich betrogen.
Verbraucher aus Obernburg vom 15.10.2023
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Werbung mit dem Urteil der Stiftung Warentest für das „Surf Classic“ Mineralwasser ist unverständlich, wenn das Mineralwasser unter denselben Namen aus unterschiedlichen Quellen stammt. Das beworbene Mineralwasser stammt aus der Quintus-Quelle, während das im Test untersuchte „Surf Classic“ aus einer anderen Quelle kommt. Die Hinweise dazu sind schwer nachvollziehbar und schlecht lesbar.
Darum geht’s:
Auf dem Etikett des Mineralwassers „Surf Classic“ wirbt der Anbieter Norma unter anderem zweimal mit Qualitätsurteilen von Stiftung Warentest und Ökotest. Das Urteil von Stiftung Warentest lautet „sehr gut (1,4)“. Direkt darunter steht klein gedruckt der Hinweis „Rezepturgleich mit JA! (Quintus-Quelle)“. Die Auflösung des Sternchens steht zwischen den Urteilen von Stiftung Warentest. Dort heißt es: „*Unser Produkt ‚Surf‘ wurde in diesem Test mit dem ‚Baruther Johannesbrunnen‘ (Note: 1,5) somit mit anderer Quelle getestet.“. Der Hinweis auf die Quintus-Quelle in Bruchsal steht auf einem Schriftzug senkrecht auf dem Etikett sowie in der Bezeichnung.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Außerdem müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für Verbraucher:innen leicht verständlich sein.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Werbung mit dem Testurteil „sehr gut (1,4)“ von Stiftung Warentest ist für Verbraucher:innen in der Einkaufssituation absolut unverständlich und teilweise schlecht lesbar. Dass das Mineralwasser „Surf Classic“ aus zwei unterschiedlichen Quellen stammen kann, ist für Verbraucher:innen erst beim genauen Prüfen der Flasche zu erkennen: So findet sich der Hinweis auf das getestete „Surf Classic“ mit der Note 1,5 aus dem Baruther Johannesbrunnen kleingedruckt zwischen den Testurteilen. Norma weist zwar auf die „Rezepturgleichheit“ hin, diese ist beim Einkauf jedoch kaum verständlich und ohne das vollständige Testergebnis auch nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass das Wort „Rezepturgleich“ bei einem Mineralwasser als Erklärung irritierend ist und aus unserer Sicht daher ungeeignet.
Fazit:
Norma sollte bereits mit dem Produktnamen deutlich machen, aus welcher Quelle das Mineralwasser stammt. Außerdem sollten die Erklärungen gut lesbar und leicht verständlich sein.
Stellungnahme des Refresco Deutschland GmbH, Mönchengladbach
Kurzfassung:
Die Werbung mit Rezepturgleichheit bei Stiftung Warentest Zeichen entspricht den allgemeinen Vertragsbedingungen der RAL. Auf dem Produkt „Surf Classic“ Quintus Quelle Bruchsal wird klargestellt, dass das Wasser „Surf Classic“ aus dem Baruther Johannesbrunnen ebenfalls im Test (Ausgabe 07/2022) getestet wurde. Eine Irreführung des Verbrauchers ist dadurch ausgeschlossen.