Das ärgert beim Einkauf:

Yfood® Trinkmahlzeit

Beide Flaschen sollen eine „vollwertige, ausgewogene Trinkmahlzeit“ enthalten: Doch die kleinere 330-Milliliter-Flasche liefert wohl nur eine Zwischenmahlzeit.
getaeuscht

Sowohl die größere als auch die kleinere Flasche kennzeichnet die Firma Yfood® jeweils mit einer Portion und bewirbt sie als „vollwertige, ausgewogene Trinkmahlzeit“. Da die Nährwerte pro 100 Milliliter identisch sind, sind in der 330-Milliliter Flasche dementsprechend weniger der beworbenen Nährstoffe enthalten. Eine „Hauptmahlzeit“ stellt die kleine Flasche wohl eher nicht dar.
Der Hersteller sollte bereits auf der Schauseite deutlich auf die unterschiedlichen Portionsgrößen der Trinkmahlzeiten hinweisen.

Ich dachte, ich mache ein Schnäppchen, da die Flasche bei Händler A 2,99 € kostet. Bei Händler B kostet es regulär 3,59 €. Zuhause angekommen, fiel mir auf, dass das günstigere Produkt nur 330 ml Inhalt hat, das andere 500 ml.
Wenn man die Flaschen nicht nebeneinander sieht, erscheinen beide gleich groß. Klar, es steht die Größe drauf. Aber auf beiden Flaschengrößen steht: 
Diese Packung (330 ml bzw. 500 ml) enthält eine Portion.
Und das ist doch sehr ungewöhnlich, dass zwei Größen jeweils eine Portion sein sollen. 
Verbraucher aus München vom 13.06.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Dass eine Portion einer Trinkmahlzeit eines Herstellers einmal 500 Kilokalorien liefert und im anderen Fall 330 Kilokalorien, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Hersteller das Produkt in beiden Varianten als vollwertig bezeichnet und viele Nährstoffe anpreist.

Darum geht’s:

Die Firma yfood® bietet ihre Trinkmahlzeit mit einem Volumen von 330 Milliliter und 500 Milliliter an. Die Kennzeichnung auf den Schauseiten ist jeweils identisch: Ein Schriftzug weist das Produkt „This is food“ als „ausgewogene Trinkmahlzeit“ aus.
Auf der seitlichen Ansicht steht jeweils entsprechend der Flaschengröße unterhalb der Nährwerttabelle: 
„Eine Packung (330 ml) enthält eine Portion.“
„Eine Packung (500 ml) enthält eine Portion.“
Pro 100 Milliliter kennzeichnet der Anbieter jeweils 100 Kilokalorien. Die 330-Milliliter-Flasche liefert dementsprechend 330 Kilokalorien und die 500-Milliliter-Flasche 500 Kilokalorien.
Oberhalb der Zutatenliste stehen Empfehlungen zur Verwendung. So soll die geöffnete Flasche gekühlt und innerhalb eines Tages verzehrt werden.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften wie die Zusammensetzung oder die Menge eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Wird eine Portionsgröße auf dem Etikett angegeben, können Brennwert und die Menge an Nährstoffen je Portion ergänzt werden. Die Portionsgröße muss in unmittelbarer Nähe zur Nährwerttabelle stehen.
Freiwillig bereitgestellte Informationen dürfen für Verbraucher:innen nicht irreführend sein.
Der Begriff Portion ist rechtlich nicht definiert.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Dass die kleinere Flasche nicht nur weniger Inhalt hat, sondern gegenüber der 500-Milliliter-Flasche auch eine deutlich kleinere Portion liefert mit entsprechend weniger Kalorien und weniger der beworbenen Nährstoffe, ist nicht verständlich. Vielmehr zeigt es die willkürliche Festlegung einer Portionsgröße entsprechend der Verkaufseinheit. Der Hinweis auf die „ausgewogene Trinkmahlzeit“ passt bei unterschiedlichen Portionsgrößen nicht, zumal die „kleine Portion“ für die meisten Nährstoffe nur 17 Prozent statt 25 Prozent des Tagesbedarfs liefert. 

Fazit:

Der Hersteller sollte bereits auf der Schauseite deutlich auf die unterschiedlichen Portionsgrößen der Trinkmahlzeiten hinweisen.

Stellungnahme der YFood Labs GmbH, München

Kurzfassung:

Um mehr Flexibilität je nach Hungergefühl und Energiebedarf zu ermöglichen, bieten wir unsere Trinkmahlzeiten als 500 ml und 330 ml Portion für unterschiedliche Mahlzeitengrößen (Hauptmahlzeit, Snack) an. Die Angabe der Portionsgröße pro Packung ist für uns aufgrund der Angabe von Referenzmengen verpflichtend (gem. LMIV und den „verpflichtenden Informationen über Lebensmittel“).