Allergene Zutaten nicht gekennzeichnet?
Frage
Ich habe eine Glutenunverträglichkeit und ärgere mich immer wieder über die Kennzeichnung der Lebensmittel. Schon oft habe ich aus Unwissenheit Lebensmittel zu mir genommen, die Gluten versteckt enthielten. So kann Gluten in "modifizierte Stärke", "Glukosesirup", "Stärke", "Hefe", "Aroma" oder "Hefeextrakt" versteckt sein. Für mich ist jeder Einkauf ein reines Rätselraten. Warum müssen nicht grundsätzlich alle Allergene auf einer Verpackung vermerkt werden?
Antwort
Glutenhaltige Getreide gehören zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen. Entsprechend der EU-Lebensmittelinformationsverordnung müssen Zutaten, die Gluten enthalten, im Zutatenverzeichnis ausdrücklich genannt und hervorgehoben werden, beispielsweise durch Fettdruck oder Großbuchstaben.
Enthält ein Lebensmittel modifizierte Stärke aus glutenhaltigem Getreide, so muss die Herkunft ergänzt werden, beispielsweise „modifizierte Stärke (Weizen)“ oder „modifizierte Weizenstärke“. Diese Regelung betrifft alle Zutaten, aus deren Bezeichnung nicht hervorgeht, ob sie glutenhaltige Getreide(bestandteile) enthalten, also auch Hefeextrakt und Stärke. Auch wenn glutenhaltige Zutaten nur Trägerstoffe von Aromen oder Zusatzstoffen sind, sind sie kennzeichnungspflichtig, zum Beispiel: „Aroma (enthält Weizen)“. Von dieser Kennzeichnungspflicht sind bestimmte Zutaten ausgenommen, weil sie aufgrund der Verarbeitung kein allergenes Potenzial mehr besitzen, unter anderem Glukosesirup und Traubenzucker aus Weizen.
Wenn schon aus der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgeht, dass es glutenhaltiges Getreide enthält, ist eine zusätzliche Kennzeichnung in der Zutatenliste nicht erforderlich.
Wichtig dabei ist, dass Sie alle glutenhaltigen Getreidearten kennen, da nicht „Gluten“ gekennzeichnet wird, sondern das entsprechende Getreide. Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass die Zutatenliste alle rezepturmäßigen Bestandteile enthält, die dem Lebensmittel also absichtlich zugegeben werden.
Problematisch verhält es sich dagegen mit dem Hinweis auf unbeabsichtigte Spuren. Wenn in einem Betrieb glutenfreie Lebensmittel und gleichzeitig Weizenmehl verarbeitet werden, können glutenfreie Lebensmittel auch bei sorgfältiger Herstellung gegebenenfalls mit Spuren von Weizen kontaminiert werden. Der Hersteller kann die Angabe „kann Spuren von Weizen enthalten“ machen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Ein Allergiker kann sich also nicht darauf verlassen, dass das Produkt keine unbeabsichtigte Verunreinigung enthält, wenn der Hinweis fehlt. Für Menschen, die schon Spuren bestimmter Zutaten meiden müssen, ist diese Situation unbefriedigend.
Die Lebensmittelinformationsverordnung sieht eine Durchführungsverordnung vor für die Spurenkennzeichnung vor. Diese existiert bisher jedoch nicht. Für eine einheitliche und verlässliche Kennzeichnung sind Regelungen dringend erforderlich.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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