Allergenkennzeichnung glutenhaltiger Backwaren
Frage
Muss die Allergenkennzeichnung von glutenhaltigen Getreide immer deren "Vertreter" (zusätzlich) nennen? Zum Beispiel, wenn ich beim Bäcker ein Weizenbrötchen kaufe, das eigentlich nur "Sonntagsbrötchen" heißt: Wie sieht dann die Kennzeichnung für mich als Allergiker aus und was ist mein Recht zu erfahren? 1) enthält Gluten 2) enthält Weizen 3) enthält Gluten und Weizen?
Antwort
Im Zuge der Allergenkennzeichnung müssen die glutenhaltigen Getreidearten namentlich genannt werden. Das heißt, der Bäcker muss Ihnen mitteilen, ob das Brötchen mit Roggen-, Weizen- oder einem anderen glutenhaltigen Mehl gebacken wurde. Die Kennzeichnung „enthält Gluten“ ist nicht ausreichend. Bei lose verkaufter Ware kann die Information zu den Allergenen über ein Schild oder einen Aushang geschehen. Es genügt auch eine mündliche Auskunft, wenn eine schriftliche Information auf Nachfrage des Interessenten leicht zugänglich ist. Zudem muss im Verkaufsraum deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Auskunft mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage eingesehen werden kann.
Vertragen Sie generell kein Gluten, müssen Sie die glutenhaltigen Getreidearten kennen. Dies sind neben Weizen und Roggen auch Gerste, Hafer und Dinkel. Bei der Verwendung von Dinkel sowie anderen mit Weizen verwandten Getreidearten müssen Anbieter auf Weizen Bezug nehmen, zum Beispiel „enthält Dinkel (Weizen)“.
Bei verpackten Lebensmitteln sind das Glutenfrei-Zeichen der Deutschen Zöliakie Gesellschaft (DZG) – eine durchgestrichene Ähre – oder die Angabe „glutenfrei“ für Menschen, die kein Gluten vertragen, eine gute Hilfe. Es handelt sich zwar um freiwillige Kennzeichnungen, die aber rechtlich geregelt sind. Lebensmittel mit dieser Kennzeichnung dürfen maximal 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm enthalten und sind für Menschen mit Glutenunverträglichkeit deshalb gut geeignet.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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