Bibergeil als "natürlicher Aromastoff"?
Frage
Ist der Lebensmittelzusatzstoff "Castoreum“ – auch "Bibergeil" genannt – als Aroma in Deutschland beziehungsweise Europa zugelassen oder nur in den USA?
Antwort
Nein, Bibergeil ist in Europa als Zusatzstoff für Lebensmittel nicht zugelassen. Alle in Europa zugelassenen Aromen und Zusatzstoffe sind in der EU-Aromenverordnung oder der EU-Zusatzstoffverordnung aufgeführt. Castoreum ist dort nicht gelistet. Es darf daher auch nicht als Aroma zugesetzt werden.
Bibergeil ist die gebräuchliche Bezeichnung für ein flüssiges Sekret, das Biber zur Markierung ihres Reviers nutzen, den man durch alkoholische Extraktion der Analdrüsen des Bibers gewinnt. Schon seit der Antike bis ins 19. Jahrhundert wurde der Substanz eine Vielzahl unterschiedlicher Wirkungen nachgesagt – unter anderem sollte sie als Schmerz- und Heilmittel für unterschiedlichste Krankheiten bis hin zu „hysterischen Leiden“ dienen. Auch als Aphrodisiakum sollte es wirken. Eine mögliche Wirksubstanz in dem Sekret könnte die Salicylsäure sein, eine mit dem Schmerzmittel „Aspirin“ verwandte Substanz, die bakterienhemmend wirkt und früher als Konservierungsmittel in Lebensmitteln genutzt wurde. Da Castoreum nur durch Tötung der Biber gewonnen werden kann, ist die Gewinnung der Substanz recht teuer. Inzwischen ist es jedoch möglich, einen nahezu identischen Duftstoff synthetisch herzustellen. Dieser wird in Parfums eingesetzt und in der Regel auch als Bibergeil oder Castoreum bezeichnet.
Ein tierischer Bestandteil wie Bibergeil darf in Lebensmitteln jedoch als normale Zutat eingesetzt werden, solange er nicht rechtlich als „neuartige Zutat“ gilt und keine Gesundheitsgefahr birgt. Das Sekret müsste dann als normale Zutat in der Zutatenliste aufgeführt werden und wäre somit erkennbar. In Deutschland und der EU ist die Verwendung jedoch nicht üblich.
Nach unseren Recherchen ist Bibergeil vereinzelt in Kräutermischungen wie zum Beispiel „Großes Schwedenbitter“ enthalten, die im Internet teils als Arzneimittel, teils als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden. Auch in einigen homöopathischen Arzneimitteln wird Castoreum eingesetzt. Im Internet werden von außereuropäischen Händlern zudem Biberdrüsen sowie verschiedene Tropfen und Tinkturen mit Castoreum angeboten.
In den USA darf Bibergeil als Zusatzstoff eingesetzt werden, da es von der Food and Drug Administration (FDA) als „generally recognized as safe“ eingestuft wird. Berichten zufolge wurde es in den vergangenen Jahrzehnten auch in Vanillearomen eingesetzt. Eine Befragung von Aromenherstellern in den USA im Jahr 2011 hat jedoch ergeben, dass es in der Praxis nicht mehr eingesetzt wird, da die FDA die Zusammensetzung von Vanillearomen inzwischen reguliert hat. Zudem dürfte das Sekret auch für US-Firmen zu teuer sein im Vergleich zu synthetisch hergestellten oder aus Pflanzen gewonnenen Aromen.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Kommentare
Der Artikel ist informativ und unterhaltend geschrieben, nur leider hab ich keinen Autoren Namen oder Datum gefunden.
Könnte mir vielleicht jemand sagen, von wann der Artikel ist?
Es kotzt einen an - alles ist “geil“ - primitiver gehts nicht, oder doch?
Wie wäre es mit „biebergeil“ - bin gespannt,
wann das das modernste Wort
des Jahres wird… Ich schalte sofort ab genau wie bei der nervigen Werbung!!!
Guten Tag, ich lese diesen sehr interessanten Beitrag, der auch einen etwas belustigenden Charakter hat. Als Otto Normalverbraucherin weiß man so etwa nicht und wundert sich, wenn man so etwas hört oder liest. Habe ich das jetzt richtig verstanden: Bibergeil ist in Europa als Zusatzstoff für Lebensmittel nicht zugelassen. Das Sekret allerdings ist jedoch als Zutat zugelassen? Und noch eine weitere Frage direkt dazu: Warum wird es als Zusatzstoff nicht zugelassen, als Zutat aber sehr wohl?
Es ist richtig, dass Bibergeil in der EU weder als Aromastoff noch als Zusatzstoff zugelassen ist. Laut EU-Zusatzstoffverordnung sind Zusatzstoffe durch folgende Eigenschaften definiert:
Zusatzstoffe müssen zudem ein Zulassungsverfahren durchlaufen und sind in einer Liste festgehalten, in der ihnen eine E-Nummer zugewiesen wird.
Im Gegensatz dazu benötigen normale Lebensmittelzutaten keine Zulassung – es sei denn, sie werden als neuartige Lebensmittel – sogenanntes „Novel Food“ eingestuft. Solche neuartigen Lebensmittel müssen einer gesundheitlichen Bewertung unterzogen werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Im Novel-Food-Katalog ist Bibergeil oder Castoreum nicht aufgeführt, das heißt, die Substanz wurde bislang aus lebensmittelrechtlicher Sicht keiner gesundheitlichen Bewertung unterzogen. Allerdings taucht das Sekret unseren Recherchen zufolge als Lebensmittelzutat praktisch nicht auf. Die rechtliche Lage bei einem Einsatz in Arzneimitteln, Parfum oder Kosmetika können wir an dieser Stelle nicht beurteilen.
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