Datteln als Zuckerzusatz
Frage
Wie stehen Sie zu Datteln als Zuckerzusatz (außer bei Joghurt der Geschmacksrichtung Dattel)? Mir ist bekannt, dass rein rechtlich die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ erlaubt ist. Aber darum geht es mir hier nicht. Datteln haben etwa 70 bis 80 Prozent Zucker in der Trockenmasse. Sie bestehen also quasi nur aus Zucker. Ist der Zusatz der Datteln also nicht rein faktisch ein Zuckerzusatz? Und als weiterführender Gedanke, wenn es so einfach ist, die aktuelle Rechtslage geschickt zu umgehen (zuckerhaltige Fruchtsäfte = kein Zuckerzusatz, stark zuckerhaltiges Obst = kein Zuckerzusatz), wird es dann nicht Zeit eben jene Rechtslage zu aktualisieren? […]
Antwort
Wie Sie selbst schreiben, sind die Vorgaben für die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ rechtlich geregelt. Die Angabe ist zulässig, wenn dem Produkt keine Mono- oder Disaccharide, zum Beispiel Traubenzucker, Fruktose oder Saccharose, zugesetzt wurde. Andere zuckerhaltige Lebensmittel wie Fruchtsüße, dürfen ebenfalls nicht zum Süßen zugesetzt werden. Entscheidend ist bei von Natur aus zuckerreichen Zutaten, ob sie zum Süßen eingesetzt wurden oder zu einem anderen Zweck.
In ein Früchtemüsli gehören Früchte und in einen Dattel-Fruchtjoghurt Datteln. Gerade zuckerreiche Früchte mit wenig Eigengeschmack, beispielsweise Trauben, Rosinen oder Datteln, können aber durchaus in erster Linie zum Süßen dienen. Das gilt besonders für Zutaten wie Fruchtpulver oder Fruchtsaftkonzentrat, die sehr zuckerreich sind und sich wie Zucker gut im Lebensmittel verteilen und dadurch eine gleichmäßige Süßung erzeugen.
Ein Anzeichen dafür, dass Zutaten wie Fruchtpulver und Fruchtsaftkonzentrat in erster Linie zum Süßen und nicht zur Geschmacksgebung eingesetzt werden, sind Name und Bezeichnung des Lebensmittels.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist ein Anhaltspunkt für eine süßende Wirkung, wenn zum Beispiel beim Fruchtjoghurt die Datteln nicht in Name und Bezeichnung des Produktes auftauchen, sondern eine andere Fruchtart. In diesem Fall ist die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ also gegebenenfalls nicht erlaubt. Hier ist die konkrete Aufmachung des Produkts entscheidend. Auch vor Gericht handelt es sich in solchen Fällen immer um Einzelfallentscheidungen.
Aus unserer Sicht ist die derzeitige rechtliche Regelung durchaus nachvollziehbar. Dennoch ist aktuell der Trend zu beobachten, dass Anbieter Zucker durch andere zuckerreiche Zutaten ersetzen, um mit dem Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ werben zu können. Hersteller können in vielen Fällen einen anderen Zweck vorgeben, sodass es schwierig ist, gegen diesen „versteckten Zuckerzusatz“ vorzugehen.
Lebensmittelklarheit hat dennoch bereits mehrere Anbieter abgemahnt und Verpackungsänderungen erreicht.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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