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Direktsäfte mit Zusatz von Vitamin C

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Direktsäfte mit Zusatz von Vitamin C

Frage

Mir sind mehrfach Direktsäfte mit dem Aufdruck "+ Vitamin C" (oder ähnlich) untergekommen, mit dem Zusatz "ohne Konservierungsmittel", deklariert als 100% Direktsaft. Wenn aber Vitamin C zugesetzt wird, ist es doch kein 100% Direktsaft mehr, oder? Und das Vitamin C wird doch offensichtlich nicht als "Gesundheitsbeilage" zugesetzt, sondern als Konservierungsstoff, oder?

Antwort

Vitamin C und der Zusatzstoff Ascorbinsäure sind zwar chemisch identisch, werden aber lebensmittelrechtlich unterschieden.

Ein mit Vitamin C angereichertes Lebensmittel muss eine signifikante Menge des Vitamins enthalten, zudem muss in der Nährwerttabelle der Gesamtgehalt des Vitamins pro 100 Gramm oder 100 Milligramm angegeben werden. In der Zutatenliste wäre dann „Vitamin C“ oder „L-Ascorbinsäure“ aufgeführt.

Der Zusatzstoff Ascorbinsäure zählt zu den Antioxidationsmitteln, nicht zu den Konservierungsmitteln. Beide können zwar die Haltbarkeit verlängern, unterscheiden sich aber in ihrem Wirkungsmechanismus. Wird die Ascorbinsäure als Antioxidationsmittel zugegeben, gilt das „quantum satis“-Prinzip, das heißt, es darf nur so viel von dem Zusatzstoff zugegeben, wie nötig ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. In diesem Fall müsste in der Zutatenliste „Antioxidationsmittel Ascorbinsäure“ oder „Antioxidationsmittel E 300“ stehen.

Zu den von Ihnen angesprochenen Werbeaussagen:

  • Die Werbung „mit Vitamin C“ ist nur zulässig, wenn das Vitamin von Natur aus in signifikanter Menge vorhanden ist oder es tatsächlich als Vitamin C (also in signifikanter Menge) und nicht nur als Antioxidationsmittel zugesetzt wurde.
  • Die Werbung „ohne Konservierungsmittel“ ist zulässig, wenn tatsächlich kein Konservierungsmittel zugesetzt wurde. Die Zugabe anderer Zusatzstoffe, beispielsweise Antioxidationsmittel, ist möglich.
  • Die Angabe „100 % Saft“ oder „100 % Direktsaft“ soll Fruchtsäfte üblicherweise von Getränken abgrenzen, deren Saftanteil geringer ist. Die Leitsätzen für Fruchtsäfte beschreiben, dass die Angabe „Fruchtgehalt 100 %“ möglich ist, wenn die die Säfte ohne den Zusatz von Genusssäuren, Zuckerarten oder Zusatzstoffen – mit Ausnahme von L-Ascorbinsäure – hergestellt wurden. Die Werbung mit „100 % Saft“ ist den Leitsätzen zufolge also auch bei Zugabe des Zusatzstoffs Ascorbinsäure möglich.

 

Anfragen und Beschwerden zeigen, dass Verbraucher die Angabe „100 %“ als „pur“ verstehen und deshalb keinerlei weiteren Zutaten erwarten. Dies bestätigt auch eine Studie im Auftrag des Projekts Lebensmittelklarheit des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) und der Verbraucherzentralen aus dem Jahr 2018.

Nach unserer Auffassung sollte die Angabe „100 %“ nur auf Produkten stehen, denen keine weiteren Zutaten zugesetzt wurden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Gast
25.09.2020 - 11:18

Zur Werbung "ohne Konservierungsmittel" ist zu ergänzen, dass dies bei Fruchtsäften, also auch bei Direktsäften, generell nicht zulässig ist, da es sich hierbei um eine Werbung mit Selbstverständlichkeit handelt. Denn für Fruchtsäfte ist die Verwendung von Konservierungsstoffen per se nicht zugelassen; relevante Ausnahmen sind hier nur Traubensaft zur sakramentalen Verwendung, ausgewählte Säfte für die Abgabe aus Großbehältern in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und Limonen- oder Zitronensaft (für diese Ausnahmen wäre eine Auslobung rechtlich zulässig).

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