Emulgatoren in der Zutatenliste
Frage
Werden Emulgatoren in der Zutatenliste immer angegeben?
Antwort
Ja. Grundsätzlich müssen bei verpackten Lebensmitteln alle Zutaten im Zutatenverzeichnis angegeben werden.
Emulgatoren dienen dazu, zwei nicht miteinander mischbare Flüssigkeiten, zum Beispiel Öl und Wasser, zu einer gleichmäßigen Masse oder Flüssigkeit zu vermischen und zu stabilisieren. Natürliche Emulgatoren, die Sie auch in der eigenen Küche verwenden, sind beispielsweise Eigelb oder Senf.
In industriell hergestellten Lebensmitteln werden meist Emulgatoren eingesetzt, die zu den Zusatzstoffen zählen. Sie erkennen sie an der Klassenbezeichnung, in diesem Fall also „Emulgator“, gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer des Zusatzstoffes, zum Beispiel „Emulgator: Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren“ oder „Emulgator E 471“. Auch diese Emulgatoren können aus natürlichen Lebensmitteln stammen, beispielsweise Lecithine aus Soja- oder Sonnenblumenöl.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Kommentare
Ja, korrekt.
Trotzdem bitte den Artikel 20 der LMIV (EU) 1169/2011 erwähnen:
[...]
"Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteilen von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis"
[...]
b) Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme,
i) deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie — in Übereinstimmung mit dem Übertragungsgrundsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
ii) die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
[...]
Wenn wir ernst sein möchten, ist im Endoprodukt Endeffekt mehr enthalten als tatsächlich deklariert.
In bestimmten Fällen müssen Bestandteile eines Lebensmittels nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Für einen Emulgator könnte aus unserer Sicht die Ausnahme zutreffen, dass dieser über eine zusammengesetzte Zutat wie Senf oder Mayonnaise in ein Lebensmittel gelangt, in diesem aber nicht mehr als Emulgator wirkt. Die fehlende Wirkung ist dabei wichtig – nur dann entfällt die Kennzeichnungspflicht.
Die Ausnahmeregelungen haben wir hier beschrieben: https://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/was-die-zutatenliste-verraet-und-wo-sie-schweigt
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