Fragen & Antworten

Emulgatoren in der Zutatenliste

Teasertitel
Emulgatoren in der Zutatenliste

Frage

Werden Emulgatoren in der Zutatenliste immer angegeben?

Antwort

Ja. Grundsätzlich müssen bei verpackten Lebensmitteln alle Zutaten im Zutatenverzeichnis angegeben werden.

Emulgatoren dienen dazu, zwei nicht miteinander mischbare Flüssigkeiten, zum Beispiel Öl und Wasser, zu einer gleichmäßigen Masse oder Flüssigkeit zu vermischen und zu stabilisieren. Natürliche Emulgatoren, die Sie auch in der eigenen Küche verwenden, sind beispielsweise Eigelb oder Senf.

In industriell hergestellten Lebensmitteln werden meist Emulgatoren eingesetzt, die zu den Zusatzstoffen zählen. Sie erkennen sie an der Klassenbezeichnung, in diesem Fall also „Emulgator“, gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer des Zusatzstoffes, zum Beispiel „Emulgator: Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren“ oder „Emulgator E 471“. Auch diese Emulgatoren können aus natürlichen Lebensmitteln stammen, beispielsweise Lecithine aus Soja- oder Sonnenblumenöl.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag?
Durchschnitt: 5 (4 Stimmen)
Jan
25.02.2021 - 08:40

Ja, korrekt.
Trotzdem bitte den Artikel 20 der LMIV (EU) 1169/2011 erwähnen:

[...]
"Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteilen von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis"
[...]
b) Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme,
i) deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie — in Übereinstimmung mit dem Übertragungsgrundsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
ii) die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
[...]

Wenn wir ernst sein möchten, ist im Endoprodukt Endeffekt mehr enthalten als tatsächlich deklariert.

Redaktion Lebensmittelklarheit
25.02.2021 - 15:34

In bestimmten Fällen müssen Bestandteile eines Lebensmittels nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Für einen Emulgator könnte aus unserer Sicht die Ausnahme zutreffen, dass dieser über eine zusammengesetzte Zutat wie Senf oder Mayonnaise in ein Lebensmittel gelangt, in diesem aber nicht mehr als Emulgator wirkt. Die fehlende Wirkung ist dabei wichtig – nur dann entfällt die Kennzeichnungspflicht.

Die Ausnahmeregelungen haben wir hier beschrieben: https://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/was-die-zutatenliste-verraet-und-wo-sie-schweigt

Neuen Kommentar hinzufügen

Restricted HTML

  • Erlaubte HTML-Tags: <a href hreflang> <em> <strong> <cite> <blockquote cite> <code> <ul type> <ol start type='1 A I'> <li> <dl> <dt> <dd> <h2 id='jump-*'> <h3 id> <h4 id> <h5 id> <h6 id>
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.