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Gebratene Nudeln „Geschmack Ente“ enthalten kein Fleisch

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Gebratene Nudeln „Geschmack Ente“ enthalten kein Fleisch

Frage 

Ich habe ein Fertiggericht (also ein Trockenprodukt zum Aufgießen und Kochen mit Wasser) gekauft. Der Produktname „Gebratene Nudeln, Geschmack Ente“ vermittelt den Eindruck, das Gericht enthalte Entenfleisch. Laut Zutatenliste enthält es aber nur Hühnerfett und Aromastoffe. Es scheint keinerlei Entenfleisch enthalten zu sein. Nur der etwas ungewöhnliche Hinweis im Produktnamen "Geschmack Ente", der offensichtlich der juristischen Absicherung dienen soll, gibt einen Hinweis auf den gegenüber einem Entengericht minderwertigen Inhalt. Ist das nicht täuschend? 

Antwort 

Der Hinweis „Geschmack Ente“ deutet darauf hin, dass das Produkt aromatisiert ist. Der Produktname dürfte daher rechtlich in Ordnung sein. Klarer wäre aus Sicht von Lebensmittelklarheit der zusätzliche Hinweis „aromatisiert“ auf der Vorderseite. Insgesamt darf die Aufmachung der Verpackung nicht über den Inhalt täuschen. 

Für den meist auf der Vorderseite abgedruckten Produktnamen gibt es keine speziellen rechtlichen Vorgaben. Er darf aber nicht täuschend sein. 

Auch insgesamt darf die Aufmachung der Verpackung nicht über den Inhalt täuschen. Für das von Ihnen beschriebene Produkt heißt das: Die Verpackung darf nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt Entenfleisch enthält, obwohl das nicht der Fall ist. Der Eindruck könnte beispielsweise entstehen, wenn auf dem Produkt Fleischstückchen oder ein Stück gebratene Entenbrust abgebildet wäre.

In vielen Fällen wird der Hinweis „Geschmack xy“ als ausreichender Anhaltspunkt für eine Aromatisierung angesehen. Dass bei einem Gericht, das mit „Geschmack Ente“ beworben wird, allerdings gar keine Bestandteile der Ente enthalten sind, ist selbst für ein Fertiggericht ungewöhnlich und entspricht vermutlich nicht der Verbrauchererwartung.

Eine Umfrage bei Lebensmittelklarheit aus dem Jahr 2022 hat  gezeigt, dass die Angabe „Geschmack xy“ möglicherweise nicht klar genug ist. Ein Großteil der Befragten hat sich in der Umfrage dafür ausgesprochen, dass ein aromatisierter Milchreis als „Milchreis aromatisiert, mit Pistaziengeschmack“ bezeichnet werden sollte. Allein der Hinweis „mit Pistaziengeschmack“ war für weniger Befragte klar.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit wäre daher auch bei dem von Ihnen geschilderten Produkt ein zusätzlicher Hinweis „aromatisiert“, bereits auf der Schauseite verbraucherfreundlicher und daher wünschenswert. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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