Getränk zur Förderung der Konzentration
Frage
Im Laden habe ich ein Getränk gesehen, auf dem werden vorne fünf Punkte genannt, welche anscheinend die Vorteile des Produktes beschreiben sollen. Dabei ist mir folgender Punkt aufgefallen: "Fördert Konzentration". Darf die Firma diesen Anspruch erheben? Das Getränk ist anscheinend auf Matcha-Basis und beinhaltet u.a. Koffein. Daher würde ich gerne wissen, ob die Firma damit werben darf oder ob das schon in die Irreführung geht?
Antwort
Eine eindeutige Antwort gibt es darauf leider nicht, ohne die Verpackung zu kennen. Steht die Angabe allein und ohne weitere Erklärungen auf dem Etikett, wäre dies nach unserer Rechtsauffassung unzulässig. Weitere Kennzeichnungen und die Zusammensetzung des Getränks sind wichtig für die Einschätzung der Angabe.
Die Werbung „Fördert die Konzentration“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe. Diese müssen den Bestimmungen der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims Verordnung) entsprechen und zugelassen sein. Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben können unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (beispielsweise einer enthaltenen Mindestmenge pro Portion) verwendet werden.
Nach unserer Kenntnis wird eine plakative Aussage auf der Vorderseite toleriert, wenn zusätzlich der korrekte und vollständige zugelassene Claim mit dem Bezug auf einen speziellen Inhaltsstoff auf der Verpackung steht.
Der zugehörige Claim müsste allerdings zu der Angabe auf der Vorderseite passen. Mit dieser Frage beschäftigen sich Gerichte. So kam der Bundesgerichtshof in einem Urteil zu dem Schluss, dass „kognitive Funktion“ – so der Wortlaut des zugelassenen Claims – mit „Konzentration“ umschrieben werden darf.
Der Claim auf dem Getränk kann sich zum Beispiel auf einen Nährstoff oder auf Koffein beziehen.
Fall 1: Die Angabe bezieht sich auf einen Nährstoff
Die Angabe „Trägt zur normalen kognitiven Funktion bei“ ist beispielsweise für Jod, Eisen und Zink zugelassen. Die Aussagen „trägt zur normalen Funktion des Nervensystems bzw. zur normalen psychologischen Funktion bei“ sind unter anderem für Biotin, Folsäure, Magnesium oder Vitamin B12 erlaubt.
Die Werbung mit der Wirkung auf die Konzentration für ein mit den entsprechenden Vitaminen und Mineralstoffen angereichertes Getränk könnte daher zulässig sein, wenn der zugelassene Wortlaut auf der Rückseite aufgeführt ist. Allerdings ist hier entscheidend, ob die Angaben vorne und hinten gleichbedeutend sind. Die Aussage „zur Förderung von“ ist nicht gleichbedeutend mit „trägt zur normalen Funktion bei“. Zu diesem Schluss kam zumindest der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS). Im Zweifel müsste darüber ein Gericht entscheiden.
Fall 2: Die Angabe bezieht sich auf Matcha, also Grüntee
Für Matcha, also Grüntee, gibt es keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat mehrere beantragte Claims zu Grünem Tee bereits als wissenschaftlich nicht erwiesen abgelehnt, sodass sich die Aussage unserer Ansicht nach nicht auf Matcha beziehen kann.
Fall 3: Die Angabe bezieht sich auf Koffein
Für Koffein gibt es ebenfalls keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe. Allerdings wurden verschiedene Angaben beantragt, über die bis heute nicht abschließend entschieden wurde. Sie gelten daher als „on hold“, sind also in der Warteschleife. Sie befinden sie sich damit in einer rechtlichen Grauzone. Sie können weiterverwendet werden, wenn sie den Vorgaben der Verordnung entsprechen. Dazu gehört beispielsweise, dass sie wissenschaftlich nachweisbar sein müssen.
Aus unserer Sicht ist die „on hold“-Situation äußerst unbefriedigend. Denn zahlreiche beantragte Aussagen, beispielsweise für pflanzliche Stoffe, sind nicht abschließend bewertet und werden dennoch verwendet. Eine kritische Einstellung gegenüber solcher Gesundheitswerbung halten wir daher für sinnvoll.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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