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Grundpreisangaben auf dem Wochenmarkt

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Grundpreisangaben auf dem Wochenmarkt

Frage

Ist es zulässig, wenn auf dem Wochenmarkt für die gleiche Obstsorte unterschiedliche Grundpreisangaben gemacht werden? Zum Beispiel: französische Pfirsiche mit Kilopreis, deutsche Pfirsiche mit 500-Gramm-Preis. Beide Produkte sind nebeneinander platziert und mit dem gleichen Preis ausgezeichnet. 

Antwort

Nein, das ist nicht zulässig. Händler müssen den Grundpreis bei festen Lebensmitteln immer auf ein Kilogramm beziehen – von wenigen Ausnahmen abgesehen. Möglicherweise handelt es sich bei den beiden Preisangaben aber nicht um Grundpreise, sondern um den Preis pro Schale. Dann könnte das Vorgehen zulässig sein. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es aber nicht verbraucherfreundlich.

Je nach Verkehrsauffassung wird der Preis von unverpacktem Obst und Gemüse auf dem Wochenmarkt entweder pro Stück oder pro Kilogramm, in Einzelfällen auch pro 100 Gramm angegeben. Bei Pfirsichen ist die Preisangabe pro Kilogramm üblich. 
Verkauft der Händler die Pfirsiche in 500-Gramm-Schalen zu einem festen Preis, darf und muss er diesen Preis pro 500-Gramm-Schale angeben. Zusätzlich ist die Grundpreisangabe pro Kilogramm verpflichtend.

Für kleine Direktvermarkter gilt eine Ausnahme: Sie brauchen bei Verkauf pro Schale keinen Grundpreis anzugeben. Möglicherweise hat der Händler in Ihrem Fall Preise pro Schale angegeben – für die deutschen Pfirsiche pro 500-Gramm-Schale und für die französischen Pfirsiche pro 1-Kilogramm-Schale. Wenn es sich um einen kleinen Direktvermarkter handelt, könnte er von der zusätzlichen Grundpreisangabe befreit sein.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es nicht verbraucherfreundlich, nur den Preis pro Schale anzugeben. Auch Direktvermarkter sollten die Grundpreisangabe angeben, damit ein Preisvergleich möglich ist.  Bei lose verkaufter Ware ist eine Grundpreisangabe pro 500 Gramm unzulässig.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Micha
30.10.2024 - 23:09

Wir sollten mal endlich den Verbraucherschutz der USA importieren.
Bei allem anderen (vor allem wenn es gegen die Arbeitnehmer geht) ist die USA doch auch immer "Vorbild". Warum nicht auch beim Verbraucherschutz?

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