Ist der Name „Döner“ jetzt verboten?
Frage
Im Dönerimbiss meiner Wahl stand im Aushang bzw. der Preistafel immer „Döner Kebab“; nun ist dies mit „Fleischdrehspieß“ überklebt. Keiner kann das nachvollziehen, jeder bestellt weiterhin einen „Döner Kebab“ (und keinen „Fleischdrehspieß“). Auf Nachfrage meinte der Imbissbetreiber, dass die Lebensmittelüberwachung das so will. Ist das wirklich möglich?
Antwort
Die Bezeichnung „Döner Kebab“ ist den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse zufolge an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dort ist unter anderem beschrieben, dass ein Döner Kebab aus grob entsehntem Schaf- und/ oder Rindfleisch hergestellt wird, bei einem Hähnchen- oder Puten-Döner auch aus Hähnchen- oder Putenfleisch. Zur Herstellung werden dünne Fleischscheiben auf einen Drehspieß aufgesteckt. Wird Hackfleisch (aus Rind oder Schaf) mitverarbeitet, so darf dessen Anteil höchstens 60 Prozent betragen. Der Anteil an Fleischscheiben sollte also mindestens 40 Prozent betragen. Als weitere Zutaten sind lediglich Salz und Gewürze sowie gegebenenfalls Eier, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt beschrieben.
Wenn der von Ihnen beschriebene Döner-Imbiss von der Lebensmittelüberwachung die Auflage bekommen hat, seine Produkte nicht als „Döner“ zu bezeichnen, so erfüllt sein Fleischspieß vermutlich nicht die oben beschriebenen Voraussetzungen für einen Döner. Allerdings muss der Anbieter dann eine beschreibende Bezeichnung wählen, aus der hervorgeht, woraus der Spieß besteht, beispielsweise „Hackfleischdrehspieß aus Rinder- und Geflügelfleisch mit Trinkwasser und Paniermehl“
Die Leitsätze sollen als Schutz vor Täuschung dienen, denn sie beschreiben, welche Produktqualität Verbraucher:innen bei Verwendung einer bestimmten Bezeichnung üblicherweise erwarten dürfen.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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