Ist die Angabe „wohltuend gut“ auf Kräuterbonbons erlaubt?
Frage
Ein Anbieter von Kräuterbonbons bewirbt seine Bonbons mit der Angabe „wohltuend gut“. Ist das nicht ein gesetzlicher Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung?
Antwort
Bei der Angabe „wohltuend gut“ ist aus Sicht von Lebensmittelklarheit nicht eindeutig, ob es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt oder um eine einfache Aussage zum Wohlbefinden. Während gesundheitsbezogene Angaben streng geregelt sind, gibt es für Aussagen zum Wohlbefinden keine speziellen Vorgaben. Bei solchen Grenzfällen kommt es immer auf den Einzelfall an, beispielsweise auf die Gesamtaufmachung oder den Zusammenhang, in dem die Werbung erscheint.
Gesundheitsbezogene Angaben sind in der Health-Claims-Verordnung (HCVO) streng reguliert. Nur ausdrücklich zugelassene Aussagen sind erlaubt. Unspezifische Werbung muss mit zugelassenen Angaben gekoppelt werden.
Bei einigen Werbeaussagen ist allerdings nicht eindeutig, ob es sich um Aussagen zum Wohlbefinden oder um gesundheitsbezogene Angaben handelt. Neben dem Hinweis „wohltuend“ kann dies auch bei Angaben wie „bekömmlich“ oder ähnlichem der Fall sein.
In der Vergangenheit haben sich bereits verschiedene Gerichte mit solchen Fällen beschäftigt. Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011 die Auslobung „wohltuend“ auf einem Kräuterlikör als gesundheitsbezogen eingestuft. Andere Gerichte haben den Slogan „ein wohltuender Genuss“ auf einer Teeverpackung als einen „Ausdruck allgemeinen Wohlbefindens jenseits der HCVO“ angesehen.
Auch in dem Fall der Kräuterbonbons dürfte es auf den Gesamteindruck ankommen, den die Werbung vermittelt. Beispielsweise, ob sie den Eindruck erweckt, die Bonbons könnten „wohltuend“ im Sinne von „gesundheitsfördernd“ wirken. Im Zweifel müsste dies ein Gericht beurteilen.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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