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Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Bäckereien

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Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Bäckereien

Frage 

Müssen Bäckereien bei ihren Backwaren neben den Zutaten und Allergenen auch Zusatzstoffe kennzeichnen?

Antwort

Ein Großteil der Backwaren in der Bäckerei wird unverpackt verkauft, sie zählen zur „losen Ware“. Hierfür sind deutlich weniger verpflichtende Angaben vorgeschrieben als für verpackte Lebensmittel. Bei loser Ware ist ein komplettes Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend. Verbraucher:innen erfahren oft nicht, welche konkreten Zusatzstoffe enthalten sind. 

Bei unverpackten Lebensmitteln, beispielsweise beim Bäcker, müssen nicht alle Zutaten gekennzeichnet werden. Während die Kennzeichnung der Allergene verpflichtend ist, reicht bei Zusatzstoffen die Angabe der Zusatzstoffklasse, beispielsweise "mit Farbstoff", "konserviert" oder "mit Süßungsmittel(n)". Viele Zusatzstoffe müssen gar nicht gekennzeichnet werden. Alternativ können Anbieter die komplette Zutatenliste angeben. 

Lebensmittel mit einem Anteil von mehr als zehn Prozent mehrwertigen Alkoholen müssen den Warnhinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ tragen.

Nach Ansicht von Lebensmittelklarheit ist die Regelung nicht verbraucherfreundlich. Gerade bei Brot und Brötchen, die Verbraucher:innen häufig als lose Ware kaufen, sollten die Zutatenliste und eine Nährwertkennzeichnung verpflichtend sein, zum Beispiel in Form eines frei zugänglichen Ordners oder als QR-Code. 
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Herr Hellmold
12.12.2024 - 20:16

Ich habe heute beim Bäcker von der Auslage einen Sandkuchen gekauft. Ich kaufe diese Art Rührkuchen deswegen immer beim Bäcker, weil ich das Feuchthaltemittel Sorbit nicht vertrage. Nach dem Verzehr von zwei Stücken zu Hause habe ich starke Verdauungsprobleme bekommen. Ich hätte mich schon etwas gewundert, dass der Bäcker dieses wellige Backpapier verwendet hat, dass man sonst nur bei abgepackten Kuchen findet. Es scheint offensichtlich, dass man abgepackten Kuchen ausgepackt und in die Auslage getan hat. Ist das überhaupt zulässig? Ich denke hier über eine Anzeige wegen Kundentäuschung nach.

Christopher Kruse
21.07.2022 - 11:50

Die Anforderung an die Verbraucherinformation von Lebensmitteln in Fertigverpackungen sind strenger als bei unverpackten Lebensmitteln, die als lose Ware verkauft werden. Wer z.B. im Supermarkt abgepacktes Brot kauft, kann sich realistischerweise nur über die Angaben auf der Packung informieren. Denn das Kassenpersonal wird nicht die Zutaten aller Produkte kennen. In der Bäckerei ist das anders. Die Backwaren stammen aus eigener Produktion, die Anzahl der verschiedenen Produkte ist auch in einer großen Bäckerei vergleichsweise gering und das Verkaufspersonal ist gerade darauf geschult, die Kunden gut zu informieren. Zudem halten Handwerksbäckereien die Verbraucherinformationen entweder über moderne Kassensysteme oder Kundeninformationsordner bereit. Im Ergebnis ist die persönliche Beratung und Information durch die Fachverkäuferin oder den Fachverkäufer besser, weil auch durch Nachfragen auf individuelle Bedürfnisse (z.B: Allergien und Unverträglichkeiten) eingegangen werden kann. Diese Erwägungen haben auch den Gesetzgeber dazu gebracht, bei den Anforderungen zu differenzieren.

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