Sind Beispielpreise bei Fleisch erlaubt?
Frage
Was gilt für die Preisangabe von Fleischpackungen mit unterschiedlichen Mengen am Kühlregal im Discounter? Dürfen dort beispielhafte Preise für Fertigpackungen angegeben werden oder lediglich der Grundpreis?
Und wie ist es, wenn die Beispielpreise stark von dem typischen Gesamtpreis einer dort verkauften Verpackung abweichen? Ein Beispiel: Am Regal für Rindersteaks steht: „100 g-Stück 3,40 Euro (34 Euro/kg)“ – es werden jedoch in der Regel nur Stücke von 250 bis 300 Gramm verkauft. Der Beispielpreis täuscht darüber hinweg, dass man in der Regel ca. 8 bis 10 Euro für ein Steak bezahlen muss, und nicht etwa 3,40 Euro. Ist das nicht Irreführung?
Verbraucher:in aus Bad Nauheim vom 24.02.2025
Antwort
Es ist nicht verboten, beispielhafte Preisangaben zu machen. Solche „Beispielpreise“ dürfen aber nicht über den tatsächlichen Preis der Waren täuschen. Die von Ihnen genannte Art und Weise der Preisauszeichnung ist aus Sicht von Lebensmittelklarheit irreführend.
Anbieter müssen bei Fertigpackungen sowohl den Endpreis als auch den Grundpreis – das ist in der Regel der Preis pro Kilogramm oder Liter – angeben. Bei Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht stehen Menge und Preis in der Regel direkt auf der Verpackung.
Machen Anbieter zusätzliche Preisangaben am Regal oder im Prospekt, müssen sie den Grundpreis nennen, denn der Endpreis kann, je nach Packungsgröße, variieren. Es ist nicht generell verboten, zusätzlich Beispielpreise für eine bestimmte Füllmenge zu nennen. Diese dürfen aber nicht über den wahren Preis täuschen, zum Beispiel indem sie den Eindruck erwecken, es handele sich um den Grundpreis.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es täuschend, wenn Anbieter beispielhafte Preise in einer Art und Weise hervorheben, dass Verbraucher:innen sie für den Grund- oder Gesamtpreis halten können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Grundpreis unangemessen klein gedruckt ist. Auch wenn die Erläuterung, dass es sich nur um ein Beispiel handelt, extrem klein geschrieben ist, kann das irreführen. Besonders ärgerlich ist es für Verbraucher:innen, wenn sie einen besonders niedrigen Beispielpreis für bare Münze nehmen und an der Kasse einen sehr viel höheren Preis zahlen sollen.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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