Unterschied "Kann Spuren von" und "Kann xy enthalten"
Frage
Kann mir jemand mit Sicherheit sagen, was genau der Unterschied zwischen "Kann Spuren von Nüssen enthalten" und "Kann Nüsse enthalten" ist? Spuren meide ich momentan nicht, mich würde interessieren ob es einen Unterschied zu "Kann Nüssen enthalten" gibt oder ob das einfach nur eine andere Deklaration ist.
Antwort
Die beiden Hinweise „Kann Spuren von Nüssen enthalten“ oder „Kann Nüsse enthalten“ sind lebensmittelrechtlich gleichbedeutend. Es handelt sich dabei um eine Informationen des Herstellers über unbeabsichtigte Verunreinigungen. Der Wortlaut dieser Information ist nicht vorgeschrieben. Absichtlich zugefügte Zutaten müssen immer im Zutatenverzeichnis stehen.
Die „Spurenkennzeichnung“ sollte nur in Fällen erfolgen, bei denen der Hersteller technisch nicht verhindern kann, dass Allergene in ein Lebensmittel gelangen, die das Lebensmittel entsprechend der Zutatenliste nicht enthält. Solche unbeabsichtigten Verunreinigungen können entstehen, wenn mit denselben Maschinen Lebensmittel mit unterschiedlichen allergenen Zutaten verarbeitet werden, in Ihrem Beispiel Produkte mit und ohne Nüsse. Diese Kennzeichnung ist rechtlich nicht geregelt – damit ist auch der Wortlaut nicht festgelegt.
Zu unterscheiden ist hiervon die verpflichtende Allergenkennzeichnung, mit der Hersteller die Allergene kennzeichnen, die sie dem Lebensmittel entsprechend der Rezeptur zusetzen.
Nach Einschätzung des Deutschen Allergie- und Asthmabundes e.V. vermittelt der Hinweis "Kann Spuren von ... " den Eindruck, Allergene könnten unbeabsichtigt nur in geringen Mengen ins Lebensmittel gelangen, was aber bei stückigen Einträgen, zum Beispiel Nüssen, nicht der Fall sei. Daher würden alternative Wortlaute wie "Kann ... enthalten" diskutiert.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sind größere Mengen von unbeabsichtigten Allergenen unbedingt zu vermeiden. Hersteller müssen ihre Sorgfaltspflicht erfüllen – Allergenhinweise können nicht als Ersatz für eine strikte Trennung von allergenen Zutaten dienen.
Aus unserer Sicht ist es ungünstig, wenn Hersteller für dieselbe Information unterschiedliche Formulierungen wählen. Eine rechtliche Regelung zu unbeabsichtigten Verunreinigungen von Lebensmitteln mit allergenen Stoffen ist aus unserer Sicht überfällig. Die Lebensmittelinformationsverordnung sieht vor, dass die Europäische Kommission hierzu Durchführungsrechtsakte erlässt. Dies ist bis heute nicht geschehen. Unserer Ansicht nach muss insbesondere festgelegt werden, wann ein solcher „Spurenhinweis“ verpflichtend ist – nur dann ist er für Verbraucher:innen auch verlässlich. Die Kennzeichnung sollte möglichst an Schwellenwerte gebunden werden, die sicherstellen, dass Allergiker ausreichend geschützt sind. Auch der Wortlaut sollte rechtlich verbindlich sein. Eine Verbraucherforschung sollte ermitteln, welche Formulierung eindeutig ist und von Betroffenen am besten verstanden wird.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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