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Zählt die Käserinde zum Nettogewicht?

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Zählt die Käserinde zum Nettogewicht?

Frage 

Die Kunststoffbeschichtung von Käse muss entfernt werden, da sie nicht zum Verzehr geeignet ist. Meiner Ansicht nach ist alles, was man nicht essen kann, als Verpackung anzusehen und dürfte nicht beim Gewicht des Inhalts mitgerechnet werden.

Wie sind die Vorgaben?

Bei einer Dose gibt es auch ein Nettogewicht. Warum gibt es das bei anderen Verpackungsarten nicht? Die Hersteller verkaufen so auf das Jahr gesehen tonnenweise Beschichtung zum Preis des Käses mit.

Antwort

Die Frage ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Nach Ansicht der Eichbehörden zählen künstliche Käserinden und nicht essbare Wursthüllen nicht zur Nettofüllmenge des Lebensmittels. Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat dieser Ansicht allerdings widersprochen. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht über die Frage entscheiden. 

Früher zählten nicht essbare Teile wie Käserinden, Wurstabbinder und Schaschlikspieße zum Nettogewicht. 

Seit Inkrafttreten der neuen Fertigpackungsverordnung im Jahr 2020 unterscheiden die Eichbehörden zwischen natürlich gewachsenen, nicht essbaren Bestandteilen von Lebensmitteln auf der einen Seite, zum Beispiel Kernen, Knochen oder Schalen, und künstlich hinzugefügten Teilen wie Wurstabbindern, Spießen und künstlichen Käserinden auf der anderen Seite.

Während die natürlichen, nicht essbaren Bestandteile zum Nettogewicht zählen, sollten die hinzugefügten Teile, beispielsweise künstliche Hüllen und Rinden, nach Auffassung der Eichämter vom Nettogewicht abgezogen werden. 

Diese Auffassung wird von einigen Lebensmittelrechtsexperten kritisiert. Das Hauptargument ist, dass die hinzugefügten Teile in vielen Fällen gar nicht vom Lebensmittel zu trennen sind und eine Ermittlung des Gewichts, beispielsweise der Käserinde, praktisch unmöglich ist. 

Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2024 stützt diese Ansicht. Das OVG hat entschieden, dass nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse zur Füllmenge zählen. In dem betreffenden Fall hatte ein Hersteller die Wursthüllen und -clipse dem Nettogewicht zugerechnet. Die Eichbehörden hatten dieses Vorgehen untersagt, wogegen der Hersteller geklagt hatte. Die Behörden haben Revision eingelegt, der Fall muss nun vom Bundesverwaltungsgericht geklärt werden. Eine Entscheidung steht noch aus.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist das Vorgehen der Eichämter nachvollziehbar und verbraucherfreundlich. Verbraucher:innen möchten das Nettogewicht des verzehrbaren Lebensmittels erfahren und nicht für künstlich hinzugefügte Teile wie Käserinden oder Schaschlikspieße bezahlen. Letztlich bleibt aber abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht als höchste Instanz entscheidet.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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