Erlaubt: Dessert „Schokolade" ohne Schokolade
Auf dem Becherdeckel eines Desserts steht „Schokolade“, obwohl es laut Zutatenliste keine Schokolade enthält: Stattdessen stehen in der Zutatenliste zwei Prozent fettarmer Kakao. Nach den Leitsätzen ist die Bezeichnung „Schokoladenpudding“ ab einem Anteil von einem Prozent Kakao zulässig.
Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Auch aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte auf den ersten Blick deutlich werden, ob ein Dessert Schokolade oder Kakao enthält.
Ein typisches Beispiel
Die Zutaten eines „Pudding Schokolade“ sind: Vollmilch, Molkenerzeugnis, Zucker, modifizierte Stärke, zwei Prozent fettarmes Kakaopulver, Emulgator sowie Verdickungsmittel.
Folglich enthält der Pudding keine Schokolade, sondern lediglich fettarmes Kakaopulver.
So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:
Beschwerde zu „Puddingpulver Schokolade“
Das Produkt ist schauseitig benannt als "Feiner Pudding Schokolade". Meines Wissens muss ein Produkt, auf dem das Wort "Schokolade" verkommt, auch tatsächlich Schokolade enthalten.
Das Pulver besteht nur aus 2 Zutaten (Stärke, 21 % fettarmes Kakaopulver), Schokolade ist NICHT enthalten. Soweit es ich verstanden habe, dürfte das Produkt damit nur mit Begriffen wie "Choco", "Schoko", "Typ Schokolade" oder ähnlich benannt sein. Es gibt Puddingvarianten anderer Hersteller, die tatsächlich Schokolade enthalten - aber auch wesentlich teurer sind. Ich empfinde die Benennung daher als Täuschung.
Verbraucher aus Berlin vom 14.08.2021
Beschwerde zu „Dessert Schokolade“
Das Produkt wird mit "Dessert Schokolade" beworben und enthält überhaupt keine Schokolade. Lediglich 2 Prozent Kakao sind enthalten. Das hat mit Schokoladen-Dessert überhaupt nichts zu tun. Enthalten ist noch Aroma, was wahrscheinlich für den Geschmack sorgt.
Verbraucher aus Bergisch-Gladbach vom 21.06.2018
Das ist geregelt
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die Leitsätze für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse fordern bei Bezeichnungen wie „Schokoladendessert“ oder „Schokoladenpudding“ dass mindestens ein Prozent Kakaopulver oder eine entsprechende Menge anderer Kakaoerzeugnisse enthalten sind. Wird Schokolade über die Bezeichnung hinaus durch Wort oder Bild beworben, muss auch Schokolade enthalten sein.
Die Bezeichnungen „Kakaopulver“, „fettarmes Kakaopulver“ und „Schokolade“ sind in der Kakaoverordnung geregelt. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf den vorgegebenen Gehalt an Kakaobutter. Am wenigsten Kakaobutter enthält fettarmes Kakaopulver und am meisten Kakaobutter ist in der Kakaomasse der Schokolade enthalten.
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es nachvollziehbar, wenn Verbraucher:innen Schokolade als Zutat in einem „Schokoladenpudding“ erwarten. Da fettarmes Kakaopulver lediglich ein Bestandteil von Schokolade ist – die für Schokolade charakteristische Kakaobutter ist stark reduziert –, reicht unserer Ansicht nach fettarmes Kakaopulver für einen „Schokoladenpudding“ nicht aus.
Fazit: Anhand der Bezeichnung sollte deutlich werden, ob ein Dessert Schokolade oder Kakao enthält.
Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Problematik informiert.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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