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BGH: Pauschaler Hinweis „klimaneutral“ ist irreführend

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BGH: Pauschaler Hinweis „klimaneutral“ ist irreführend

Die Werbung „klimaneutral“ für ein Lebensmittel ist nur dann zulässig, wenn in der Werbung selbst erklärt wird, was der Begriff bedeutet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil klargestellt. Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem Fruchtgummihersteller Katjes und der Wettbewerbszentrale. 

Alle Produkte klimaneutral produziert?

Katjes hatte in einer Zeitungsanzeige sein Produkt mit der Aussage „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“ beworben. Zusätzlich war ein Logo mit dem Hinweis „Klimaneutrales Produkt“ zu sehen. Weitere Informationen zu den Hinweisen waren auf einer Internetseite zu lesen, die über einen ebenfalls abgedruckten QR-Code erreichbar waren. 

In der Anzeige selbst blieb unklar, ob mit „klimaneutral“ die Reduzierung der Emissionen oder ein finanzieller Ausgleich durch die Unterstützung umweltfreundlicher Projekte (Kompensation) gemeint ist. Die Produktion der Fruchtgummis selbst lief jedoch nicht klimaneutral ab. Katjes kompensierte die Emissionen durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten.

Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung für irreführend. Die angesprochenen Leser:innen  (einer Fachzeitung) verstünden die Aussagen so, dass der Herstellungsprozess klimaneutral ablaufe. Nach Ansicht der Klägerin müsse die Werbung dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. 

BGH: Werbung „klimaneutral“ ist mehrdeutig

Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale im Wesentlichen. Die Werbung sei mehrdeutig, weil der Begriff "klimaneutral" von den angesprochenen Leser:innen (wie auch von Verbraucher:innen) sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 bei der Produktion als auch im Sinne einer bloßen Kompensation verstanden werden könne. 

Nach Ansicht des BGH müssen mehrdeutige umweltbezogene Begriffe wie "klimaneutral" bereits in der Werbung selbst erläutert werden. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien nicht ausreichend. 

BGH kippt Urteile der Vorinstanzen

In den Vorinstanzen hatten das Landgericht Kleve sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hieß es, dem angesprochenen Fachpublikum sei bekannt, dass Klimaneutralität durch Kompensationen erfolgen kann. 

Dieser Ansicht widersprach der BGH: Im Bereich der umweltbezogenen Werbung sei eine Irreführungsgefahr besonders groß, daher bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen.

Quelle: „Bundesgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff ‚klimaneutral‘" – Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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