Gericht: Angabe „glutenfrei“ auf Schinken ist irreführend
Schinken und Rohwürste dürfen nicht mit dem Hinweis „glutenfrei“ beworben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Beschluss erneut bestätigt. Der Hinweis sei irreführend, wenn Verbraucher:innen dadurch einen besonderen Vorzug des Lebensmittels vermuten, alle vergleichbaren Lebensmittel aber ebenfalls glutenfrei sind.
„Glutenfrei“ ist bei Rohwürsten nichts Besonderes
Die Lebensmittelüberwachung hatte zwei Produkte eines Fleisch- und Wurstwarenherstellers beanstandet. Die „Schinkenwürfel mager, geräuchert“ und die „Sommerwurst nach Art einer Cervelatwurst, geräuchert“ waren mit dem Hinweis „glutenfrei“ gekennzeichnet. Die Lebensmittelüberwachung sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Verbraucher:innen würden in die Irre geleitet. Bei den beiden Produkten handele es sich um Rohpökelware, die aufgrund ihrer Herstellungstechnologie und Rezeptur von Haus aus kein Gluten enthielten.
Der Fleischhersteller sah das anders und zog gegen die Beanstandung vor Gericht. Das Unternehmen argumentierte, der Hinweis „glutenfrei“ auf den betreffenden Produkten sei eine rein sachliche Information, die nur an Menschen gerichtet sei, die an Zöliakie erkrankt seien. Durchschnittliche Verbraucher:innen hingegen wüssten, dass die Angabe „glutenfrei“ für sie ohne Bedeutung sei.
Diese Argumentation ließen die Richter aber nicht gelten und gaben der Behörde Recht. Eine glutenfreie Ernährung existiere derzeit durchaus auch als Diät- oder Modetrend. Daher könne der Hinweis auf fehlendes Gluten Verbraucher:innen suggerieren, das Lebensmittel besitze einen besonderen Vorzug.
Bereits im Jahr 2019 hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen ähnlichen Beschluss verfasst und den Hinweis „glutenfrei“ auf Rohwürsten als irreführend beurteilt.
Quelle: „Glutenfrei“ auf Rohpökelware und Rohwurst irreführend – Food & Recht, August 2022
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org,
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.
Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/
Kommentare
Auch ich kann dem nur beipflichten. In vielen Produkten ist versteckt Gluten in irgendeiner Form enthalten. Eine Kennzechnung, dass das Produkt glutenfrei ist, gibt Sicherheit. Das ist wichtig, denn die Ernährung ist bei dieser Erkrankung sehr eingeschränkt. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Diät oder einen Modetrend. Demnach hat der Richter leider überhaupt nicht verstanden, worum es geht. Natürlich kann man sich fragen, ob das bei allen Lebensmittelerkrankungen sinnvoll ist. Für die Erkrankten auf jeden Fall, für den Normalverbraucher ist es irrelevant. Ich bin dankbar, dass viele Produkte inzwischen gekennzeichnet sind.
Ich kann mich Nic als ebenfalls Betroffene mit Zöliakie nur anschließen - jedes Produkt mit dem Ährensymbol oder dem Hinweis hilft uns beim Einkaufen! Nachdem man nie weiß, wie mit Kontamination umgegangen wird, ist jede Bestätigung für Glutenfreiheit ein Segen!
Für Verbraucher die sich glutenfrei aufgrund von Zöliakie ernähren müssen ist dieser Hinweis auf der Ware sehr wohl relevant und nicht irreführend sondern eine Hilfe beim einkaufen. Hätten Sie Zöliakie hätten Sie bestimmt anders geurteilt. Ich würde mir wirklich wünschen dass mittlerweile die Lebensmittelkwnnzeichnung in Deutschland mal besser wird. Andere Länder sind da weiter. Ich habe seit 96 Zöliakie und es ist ein Armutszeugnis dass sich hier so wenig dahingehend getan hat
Neuen Kommentar hinzufügen