Gericht verbietet Gesundheitswerbung für Energydrink
Das Landgericht Hamburg hat der Emporgy GmbH untersagt, mit übertriebenen Gesundheitsaussagen für ein Pulver zur Zubereitung von Energydrinks zu werben. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Aussagen zur Konzentrations- und Leistungsfähigkeit verstießen nach Ansicht des Gerichts gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO).
Werbung gezielt an „Gamer“ gerichtet
Die Produktaufmachung und Werbung des koffeinhaltigen Pulvers richtete sich gezielt an „Gamer“, also an Nutzer:innen von PC- und anderen digitalen Spielen. Unter anderem versprach der Anbieter auf seiner Webseite „maximale Wirksamkeit“ sowie „immer volle Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Fokus und Energie“. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO), da sie einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produkts und der Leistungsfähigkeit sowie den kognitiven Funktionen des Körpers herstellten. Die Angaben zu Konzentration und Reaktionsfähigkeit seien unzulässig, da sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen noch nach den in der HCVO festgelegten Übergangsregelungen zulässig seien.
Das Gericht wies weiterhin darauf hin, dass sich gesundheitsbezogene Angaben immer nur auf den Nährstoff oder das Lebensmittel beziehen dürfen, für das sie zugelassen sind. Zwar gebe es Anträge auf Zulassung verschiedener Aussagen zu Koffein. Die Emporgy GmbH hatte die Angaben aber nicht auf das enthaltene Koffein, sondern allgemein auf das Getränk bezogen. Das sei nach den Grundsätzen der HCVO unzulässig, so das Gericht. Mit dem Urteil hat das Gericht dem Anbieter untersagt, weiter mit den kritisierten Aussagen zu werben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Firma Emporgy GmbH hat die kritisierten Aussagen im Online-Shop bereits entfernt.
Quelle: „Gesundheitswerbung für Gamer-Energy-Drink ist unzulässig“ – Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 25.04.2023
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org,
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.
Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/