„Leistungserhaltendes“ Trinkpulver: Anbieter abgemahnt
Wer ein Lebensmittel als „leistungserhaltend“ bewirbt, muss die Aussage mit einem zugelassenen Gesundheitsclaim belegen. Das schreibt die Health-Claim-Verordnung vor. Der Anbieter verschiedener Trinkpulver, die Firma Meßner Instant Tee, bewarb allerdings mehrere seiner Produkte mit dieser Aussage, ohne sie entsprechend zu untermauern. Zudem war durch die Art und Weise der Nährwertangaben schwer zu erkennen, dass es sich um ein stark zuckerhaltiges Getränk handelt, von dem man einen Liter pro Tag trinken soll. Denn erst in dieser Menge leistet das Getränk einen wesentlichen Beitrag zur Vitaminversorgung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das Unternehmen – nicht zu verwechseln mit der Teemarke Meßmer – wegen dieser Mängel bei der Kennzeichnung abgemahnt.
Hoher Zuckergehalt schwer zu erkennen
Die vitaminhaltigen Trinkpulver mit dem Namen „Arbeitsschutzgetränke“ fielen einer Verbraucherin auf, die eines der Produkte bei Lebensmittelklarheit meldete. Zum einen fragte sie sich, wovor das Getränk eigentlich schützen solle. Zum anderen fiel ihr der hohe Zuckergehalt von 9,2 Gramm pro 100 Milliliter zubereitetem Getränk auf. Bei einem Verzehr von einem Liter pro Tag – dies entspricht der auf der Verpackung angegebenen Verzehrsmenge – kommt eine tägliche Zuckermenge von 92 Gramm zusammen. Die alleinige Angabe pro 100 Milliliter Getränk erscheint in diesem Fall wenig verbraucherfreundlich, denn die hohe Zuckermenge einer Tagesportion fällt so nicht auf.
Die Expertinnen des Portals entdeckten zudem weitere Ungereimtheiten bei der Angabe der Nährwerte: So waren die Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen – im Gegensatz zu den übrigen Nährwerten – auf 100 Gramm Pulver bezogen und erschienen damit vergleichsweise hoch. Sie waren zudem nicht im gleichen Sichtfeld aufgedruckt wie die übrigen Nährwerte, sodass die unterschiedlichen Bezugsgrößen leicht zu übersehen waren. Der Fall ging daher an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Nach Ansicht des vzbv verstößt die Art und Weise der Nährwertangaben gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Durch die unterschiedlichen Bezugswerte sei es nicht möglich, die Nährwerte in der Kaufsituation vollständig zu erfassen, so der vzbv. Damit sei eine Irreführung gegeben.
Aussage „leistungserhaltend“ nicht belegt
Der vzbv sah weiterhin einen Verstoß gegen die Health-Claim-Verordnung durch die pauschale Angabe „leistungserhaltend“ auf der Schauseite des Produkts. Hier war nicht erkennbar, auf welche Inhaltsstoffe sich die Aussage beziehen soll. Sie war nicht durch einen zugelassenen Gesundheitsclaim belegt und verstößt nach Ansicht des vzbv daher gegen die Health-Claims-Verordnung.
Die Firma Meßner Instant Tee hat die Unterlassungserklärung inzwischen unterzeichnet und darin zugesichert, das Produkt nicht mehr in der kritisierten Form zu bewerben. Das Unternehmen hat eine Abverkaufsfrist bis zum 30.06.2023 erbeten.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Kommentare
Wenn das so ist dann dürften Vegane Produkte weder Schnitzel , Fisch noch Chicken im Namen tragen. Schnitzel heißt für mich "Stück Schwein paniert , gewürzt und angebraten.
Danke für Ihr Engagement. Der Artikel ist sehr informativ. Was ich aber nicht verstehe wann Sie abmahnen und wann nicht. In diesem Fall geht es um "leistungserhaltend", was abgemahnt wird. Bei den Beiträgen auf der rechten Seite (1. Athletic-Green-Produkt - Pulver schützt vor Erkältungen und schwerer Grippe und 2. Rabenhorst-Produkte - beste Unterstützung für das Immunsystem) gibt es keine Abmahnung, obwohl ich diese Werbung sogar als schlimmer empfinde als "leistungserhaltend".
Das Portal Lebensmittelklarheit kann selbst keine Abmahnungen durchführen, sondern gibt Fälle, bei denen eine Abmahnung in Frage kommt, an die Verbraucherzentralen weiter. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen. Nicht in jedem Fall ist eine Abmahnung möglich und sinnvoll. Beispielsweise müssen Verbraucherzentralen bei der Entscheidung, ob ein Abmahnverfahren eingeleitet wird, auch das Kostenrisiko abwägen. Sie prüfen daher vor einer Abmahnung im Einzelfall, ob diese machbar und erfolgversprechend ist.
Ausführlich haben wir das Vorgehen in folgendem Artikel erklärt:
https://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/irrefuehrende-werbung-abmahnen-verbraucher-schuetzen
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