Plötzlich weniger drin: Gericht verbietet Trickserei mit Füllmenge
Das Landgericht Hamburg hat dem Unternehmen Upfield verboten, seine Sanella-Margarine ohne deutlichen Hinweis mit verringerter Füllmenge zu verkaufen. Der Konzern hatte vor rund 18 Monaten die Füllmenge des Produkts von 500 auf 400 Gramm pro Becher reduziert. Das war für Verbraucher:innen aber kaum zu erkennen, denn bis auf die Angabe der Füllmenge war die Verpackung unverändert geblieben. Die Verbraucherzentrale Hamburg sah darin eine Irreführung und reichte Klage ein.
Deutlicher Hinweis auf verringerte Füllmenge fehlte
Die Verbraucherzentrale begründete den Vorwurf der Täuschung damit, dass die Verpackung nach der Umstellung nahezu gleichgeblieben sei und Verbraucher:innen nicht ausreichend über die verringerte Füllmenge aufgeklärt würden. Denn die Füllmenge sei nur relativ unauffällig an der Seite angegeben, während „das wettbewerbliche Umfeld“ durch 500-Gramm-Packungen gekennzeichnet sei.
Upfield hingegen argumentierte, ein Vergleich mit früheren Packungsgrößen sei ebenso unzulässig wie ein Vergleich mit dem Marktumfeld. Streichfette würden in vielen Verpackungen mit unterschiedlichen Füllmengen vertrieben. Außerdem habe die geringere Füllmenge den Vorteil, dass der Deckel der Verpackung von Streichfettanhaftungen frei bleibe.
Gericht: Irreführung, wenn ein aufklärender Hinweis fehlt
Das Gericht folgte der Argumentation des Unternehmens nicht. Der Vertrieb der 400-Gramm-Packung ohne deutlich sichtbaren, aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge sei zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten irreführend. Die angegebene Füllmenge würde Verbraucher:innen vielfach entgehen. Vielmehr würden sie aufgrund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu kaufen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht sich durch das Urteil des Landgerichts bestätigt und fordert darüber hinaus den Gesetzgeber zum Handeln auf. Denn was eine Mogelpackung im rechtlichen Sinne sei, lasse sich aufgrund lückenhafter gesetzlicher Regelungen oft nur schwer feststellen. Konkret fordert die Verbraucherzentrale Hamburg, dass Hersteller die alte und die neue Füllmenge sowie die prozentuale Reduzierung für bis zu zwölf Monate auf der Produktverpackung angeben müssen. Außerdem sollte die Packung mit dem Inhalt schrumpfen, um den Unterschied für Verbraucher:innen deutlich zu machen.
Hunderte Beschwerden zu verringerten Füllmengen
Upfield hatte im Jahr 2022 die Füllmengen nicht nur bei Sanella, sondern auch bei den Marken Rama, Lätta und Becel reduziert. Der Preis der Streichfette war gleichgeblieben, was zu einer versteckten Preiserhöhung von 25 Prozent führte. Daraufhin waren bei der Verbraucherzentrale Hamburg hunderte Beschwerden zu den betroffenen Produkten eingegangen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg sammelt seit Jahren Beschwerden zu Mogelpackungen, um versteckte Preiserhöhungen transparent zu machen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Isabella von Luxburg,
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