Urteil: Aromen reichen in „Caramel Pudding“ nicht aus
Das Landgericht München hat einem Unternehmen untersagt, seinen Pudding unter dem Namen „Caramel Pudding“ zu verkaufen. Laut Zutatenverzeichnis enthält das Dessert weder Karamell noch andere karamellisierte Erzeugnisse aus Zucker. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Klägerin: Aufmachung weckt falsche Vorstellungen
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Aufmachung eine falsche Erwartung weckt: Neben dem prominent aufgedruckten Namen „High Protein Caramel Pudding***“ sind zwei Karamell-Bonbons abgebildet. Im Zutatenverzeichnis stehen neben anderen Zutaten wie Magermilch und Sahne auch „natürliches Aroma“ und Farbstoffe, aber weder Karamell noch Zucker.
Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale Recht und sah in den beanstandeten Angaben einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Informationen über Lebensmittel müssten zutreffend, klar und für die Verbraucher:innen leicht verständlich sein. Normal informierte Verbraucher:innen erwarteten, dass ein als Karamellpudding bezeichneter Pudding Karamell und nicht nur Karamell-Aromen enthalte. Diese Erwartung sei unabhängig davon, ob ihnen bewusst sei, dass Karamell aus Zucker hergestellt werde.
Angabe „ohne Zuckerzusatz“ klärt nicht über fehlendes Karamell auf
Die aufgedruckte Angabe „ohne Zuckerzusatz“ klärt nach Ansicht des Gerichts nicht über das fehlende Karamell auf. Sie bedeute nur, dass kein zusätzlicher Zucker hinzugefügt wurde.
Auch der Sternchenhinweis bietet nach Ansicht des Gerichts keine Aufklärung, sondern werde als „Hinweis auf die Qualität (3 Sterne)“ verstanden. Selbst die Angabe „Typ Karamell“ in der Bezeichnung erkläre nicht klar und leicht verständlich, dass kein Karamell enthalten sei, so das Gericht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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