Urteil: Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ bei Fruchtgummi zulässig
Ein Süßwarenhersteller darf mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ für einen Fruchtgummi werben, der mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der durchschnittliche Verbraucher den Hinweis so verstehen werde, dass das Fruchtgummi keine chemischen Farbstoffe enthalte. Dies sei auch angesichts der Diskussion um die umstrittenen Azofarbstoffe naheliegend. Die Richter sahen in der Werbebotschaft daher keine Irreführung.
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Rechtlich zählen Frucht- und Pflanzenextrakte nicht als Farbstoffe. Zudem gibt es rechtlich keinen Unterschied zwischen künstlichen und natürlichen Farbstoffen. Dies sei für die Entscheidung aber nicht maßgeblich gewesen, so die Richter. Entscheidend sei vielmehr der allgemeine Sprachgebrauch, der eine solche Unterscheidung kenne.
Die Richter sahen in dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ auch keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Da nicht alle Fruchtgummis frei von Farbstoffen seien, sei der Verzicht darauf ein besonderes Merkmal der Süßigkeit.
Der Hersteller des Fruchtgummis hatte Klage gegen ein Gutachten des Landes Baden-Württemberg eingereicht, das in der Werbebotschaft eine Irreführung und damit einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung sah.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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