Anbieter entfernt irritierende Füllmengenangabe bei Mozzarella
Zusammenfassung
Die Füllmenge auf der Vorderseite zeigte das Gesamtgewicht – inklusive Aufgussflüssigkeit. Erst auf der Rückseite war erkennbar, dass nicht 200, sondern nur 125 Gramm Mozzarella in der Verpackung stecken. Nach Abmahnung hat der Anbieter die Füllmengenangabe auf der Vorderseite entfernt.
Beschwerde
Ich habe meinen Mann gebeten, 200 Gramm Mozzarella zu kaufen, und er kam mit dieser Packung zurück. Da mir die Menge zu gering erschien – es waren tatsächlich ja nur 62,5 Prozent von 200 Gramm – holte ich die Packung wieder aus dem Müll hervor. Meiner Meinung nach dürfte auf der Vorderseite der Packung, die ja beim Einkauf entscheidend ist, nicht 200 Gramm Mozzarella stehen. Andere Produkte haben auf der Vorderseite nur Mozzarella, und auf der Rückseite nebeneinander Abtropfgewicht und Gesamtgewicht stehen. Für mich ist das klare Verbrauchertäuschung.
Verbraucherin aus Wiesbaden vom 31.08.2022
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung
Die alleinige Angabe der (Gesamt-)Füllmenge auf der Schauseite ohne Angabe des Abtropfgewichts weckt falsche Erwartungen bei Verbraucher:innen. Der Anbieter sollte das Abtropfgewicht auch auf der Schauseite angeben.
Darum geht’s:
Auf der Vorderseite der Mozzarella-Verpackung ist unten links die Angabe „200 g“ zu finden, dahinter das e-Zeichen. Eine Angabe zum Abtropfgewicht fehlt. Auf der Rückseite der Verpackung ist ebenfalls die Angabe „200 g“ aufgedruckt, unter dem Schriftzug „Gesamtgewicht“. Daneben ist in gleicher Größe die Angabe „Abtropfgewicht:“ und darunter „125 g“ zu finden.
Das ist geregelt:
Laut der Fertigpackungsverordnung muss bei Lebensmittel in Aufgussflüssigkeit neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht angegeben werden. Das Abtropfgewicht muss in unmittelbarer Nähe der Füllmenge und mindestens in gleicher Schriftgröße angegeben werden.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die alleinige Angabe der (Gesamt-)Füllmenge auf der Schauseite ohne Angabe des Abtropfgewichts weckt falsche Erwartungen bei Verbraucher:innen. Unserer Ansicht nach haben Verbraucher:innen keinen Anlass, die Verpackung umzudrehen und die Angabe auf der Vorderseite zu überprüfen.
Fazit:
Der Anbieter sollte das Abtropfgewicht auch auf der Schauseite angeben.
Stellungnahme der Zentrale Handelsgesellschaft mbH, Offenburg
Kurzfassung:
Die Deklaration entspricht dem aktuell geltenden Recht. Ungeachtet einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung haben wir uns dazu entschlossen, die Angabe „200 g“ auf der Schauseite zu entfernen um eine eventuelle Verbrauchertäuschung zu vermeiden.
Rechtliche Durchsetzung
Die Verbraucherzentrale Hessen hat den Anbieter am 07.12.2022 wegen Verstoßes gegen die Fertigpackungsverordnung abgemahnt. Die Zentrale Handelsgesellschaft mbH hat am 19.01.2023 die Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die Nennfüllmenge nicht mehr ohne die Angabe des Abtropfgewichts in unmittelbarer Nähe anzugeben.
Ergebnis
Die Anbieterfirma hat die Angabe der Füllmenge auf der Vorderseite entfernt. Verbraucherfreundlicher wäre aus unserer Sicht, wenn der Anbieter das Abtropfgewicht auf der Vorderseite angeben würde.