Bauer Protein Drinks, Beispiel Sorte Schoko
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Der Anbieter bewirbt seine Proteindrinks mit zwei Nährwertangaben auf der Schauseite. Diese wiederholte Angabe einzelner Nährwerte ist rechtlich nicht vorgesehen. Zudem fehlt bei der Angabe zu Protein die Bezugsgröße, was Verbrauchern einen höheren Proteingehalt im Drink vortäuschen kann. Zusätzlich bewirbt Bauer die Drinks mit der Angabe „unterstützt den Trainingseffekt“ die nach Ansicht der Verbraucherzentrale gesundheitsbezogen und nicht zugelassen ist.
Bauer sollte seine Proteindrinks mit unmissverständlichen Nährwertangaben kennzeichnen. Für die Werbung mit körperlichen Wirkungen sollte er nur zugelassene gesundheitsbezogene Angaben verwenden.
Beschwerde
Ich wundere mich über die Aufmachung der Proteindrinks von Bauer. Auf der Flasche werden der Protein- und Fettgehalt wiederholt. Mir ist schon klar, dass die Angaben dem Käufer sofort ins Auge springen sollen. Aber ich dachte, das sei nicht mehr erlaubt. Ebenso wundere ich mich über die Aussage: unterstützt den Trainingseffekt. Kann man das so sagen?
Verbraucherin aus Würzburg vom 03.02.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Darum geht’s:
Auf der Schauseite der Proteindrinks wirbt der Anbieter zusätzlich zur Nährwerttabelle auf der Rückseite mit Nährwertangaben zu Protein und Fett. Dabei lautet die Angabe zu Fett „1 % Fett“ bezieht sich also auf Gramm pro 100 Gramm. Die Angabe zu Protein „23 g Protein“ ist ohne Bezugsgröße angegeben. Sie bezieht sich aber offenbar auf die gesamte Flasche von 330 Gramm. Denn die Angabe zu Protein in der Nährwerttabelle auf der Rückseite beträgt pro 100 Gramm lediglich 6,9 Gramm Protein. Außerdem bewirbt der Anbieter den Drink unter anderem mit der Aussage „Protein unterstützt den Trainingseffekt“.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, beispielsweise den Nährstoffgehalt.
Weiterhin schreibt die Verordnung vor, dass die Hersteller zusätzlich zur verpflichtenden Nährwertdeklaration den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholen dürfen.
Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel oder eine andere Substanz auf das Wachstum, die Entwicklung und Körperfunktionen wirkt.
Zulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) sind in einer Liste aufgeführt. Andere gesundheitsbezogene Angaben, als die in der Liste genehmigten sind in der Regel verboten, außer die Beurteilung steht noch aus.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Angabe des Proteingehaltes in Gramm auf der Schauseite ohne Bezugsgröße vermittelt nach Ansicht der Verbraucherzentrale einen falschen Eindruck. Denn während sich die Angabe zum Fettgehalt auf 100 Gramm bezieht, stecken die angegebenen 23 Gramm Protein in der ganzen Flasche, was der Hersteller bei der Werbeaussage verschweigt. So kann es Verbraucher geben, die analog zum Fett als Bezugsgröße 100 Gramm annehmen und daher einen höheren Proteingehalt als vorhanden erwarten.
Die Angabe „Protein unterstützt den Trainingseffekt“ ist nach Ansicht von Lebensmittelklarheit gesundheitsbezogen. Als Trainingseffekt wird im Allgemeinen eine Zunahme von Kraft und/oder Ausdauer verstanden. Bei Kraft und Ausdauer handelt es sich um Körperfunktionen, die die Gesundheit beeinflussen. Für die Angabe wäre somit eine Zulassung notwendig. Zugelassen ist die Angabe „Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei“. Sie ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale aber nicht gleichbedeutend mit der verwendeten Angabe zum Trainingseffekt.
Fazit:
Die Privatmolkerei Bauer sollte ihre Proteindrinks mit unmissverständlichen Nährwertangaben kennzeichnen. Für die Werbung mit körperlichen Wirkungen sollte der Hersteller ausschließlich zugelassene Angaben verwenden.
Stellungnahme der Privatmolkerei Bauer GmbH & Co.KG, Wasserburg am Inn
Kurzfassung:
Die Angabe von Eiweiß- und Fettgehalt sind formal korrekt und können leicht vergleichbar den Angaben der Nährwerttabelle auf die Flasche hochgerechnet werden. Bei der Angabe bzgl. des Trainingseffekts handelt es sich um eine nach Art. 10 Abs. 3 Health Claims VO (EG) 1924/2006 zulässige Angabe, welcher der Anforderung entsprechend weitere zugelassene gesundheitsbezogene Aussagen beigefügt wurden.
Rechtliche Durchsetzung
Die Verbraucherzentrale Hessen hat die Privatmolkerei Bauer GmbH & Co.KG am 22.08.2017 wegen Werbung mit dem Proteingehalt ohne Angabe der Bezugsgröße und Verstoß gegen die Health Claims-Verordnung abgemahnt. Am 12.09.2017 hat die Bauer GmbH & Co.KG zugesagt, ihre Proteindrinks in Zukunft nicht mehr mit zusätzlichen Nährwertangaben zu bewerben, wenn die Bezugsgrößen unterschiedlich sind. Es wurde eine Abverkaufsfrist für die Drinks in der bisherigen Aufmachung bis zum 31.12.2017 vereinbart.
Ergebnis
Der Anbieter hat die missverständlichen Nährwertangaben auf der Schauseite ab 2018 in „wenig Fett“ und „viel Protein“ geändert. Die Angabe „Protein – unterstützt den Trainingseffekt“ steht unverändert auf der Rückseite der Verpackung.
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Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.