Buitoni Lasagne
Zusammenfassung
Der Produktname „Lasagne“ in Verbindung mit der großflächigen Abbildung des entsprechenden Fertiggerichts, weckt die Erwartung, dass es sich um ein Fertiggericht handelt. Insbesondere das Online-Angebot des Lebensmittelhandels kann zu dieser Annahme führen, da dort auch entsprechende Fertiggerichte als „Lasagne“ mit einer vergleichbaren Abbildung angeboten werden. Erst im Kleingedruckten erfahren Verbraucher:innen, dass das Produkt nur die Nudel-Platten für eine „Lasagne“ enthält.
Lebensmittelklarheit hat im März 2021 eine geänderte Produktverpackung im Handel vorgefunden. Diese bildet nun großflächig die enthaltenen Teigplatten für eine Lasagne ab.
Beschwerde
Auf der Verpackung steht groß "Buitoni Lasagne" mit einem eindeutigen Lasagne-Bild. Wir sind davon ausgegangen, dass sich darin Lasagne befindet und haben diese 2x in einem Online-Shop bestellt. Darin befinden sich allerdings nur Lasagneblätter, keine Lasagne. Für uns grenzt das schon an offensichtlichen Betrug und gehört verboten. […]
Verbraucher aus Schwerin vom 17.11.2020
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Bewerbung im Handel
Der Produktname „Lasagne“ in Verbindung mit der großflächigen Abbildung des entsprechenden Fertiggerichts, weckt die Erwartung, dass es sich um ein Fertiggericht handelt. Insbesondere das Online-Angebot des Lebensmittelhandels kann zu dieser Annahme führen, da dort auch entsprechende Fertiggerichte als „Lasagne“ mit einer vergleichbaren Abbildung angeboten werden. Erst im Kleingedruckten erfahren Verbraucher:innen, dass das Produkt nur die Nudel-Platten für eine „Lasagne“ enthält.
Darum geht’s:
Das Produkt heißt „Lasagne“ und auf der Vorderseite der Verpackung sind ein Stück Lasagne mit Hackfleischfüllung und Käsekruste sowie ein paar Weizenähren abgebildet. Ein Blick auf den Inhalt ist nicht möglich.
Der Suchbegriff „Lasagne“ führt bei Online-Lebensmittelhändlern sowohl zu dem Fertiggericht Lasagne mit vergleichbaren Abbildungen als auch zu Produkten, die lediglich Teigplatten für eine Lasagne enthalten.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung oder die Eigenschaften. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Weiterhin müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Produktaufmachung kann insbesondere bei Online-Angeboten die Erwartung wecken, dass es sich um eine verzehrfertige „Lasagne“ handelt.
Vergleichbare Produkte anderer Anbieter haben ein Sichtfenster, das einen Blick auf den Packungsinhalt ermöglicht oder benennen das Produkt auf der Vorderseite unzweifelhaft als Nudelplatten.
Fazit:
Der Anbieter sollte eine realistische Abbildung wählen und den Produktnamen an den Inhalt anpassen.
Stellungnahme der Newtat GmbH, Mannheim
Kurzfassung:
Mehrere Merkmale der Verpackung der Buitoni Lasagne lassen darauf schließen, dass es sich um Lasagne-Platten handelt: „Serviervorschlag“, „Buitoni Lasagne-Platten“ und die Verkehrsbezeichnung „Teigwaren aus Hartweizengries“. Zudem ergibt sich aus der Produktplatzierung, dass es sich um Nudeln zur Herstellung einer Lasagne handelt, da konsumfertige Gerichte gekühlt angeboten werden.