Buitoni Vollkorn Zwieback
Zusammenfassung
Der „Vollkorn Zwieback“ besteht zu 39,6 Prozent aus Vollkornweizenmehl. Da Weizenmehl an erster Stelle genannt ist, besteht die insgesamt verwendete Getreidemenge zu weniger als 50 Prozent aus Vollkorn. Unserer Ansicht nach entspricht die Zusammensetzung des Produkts nicht der Verbraucherauffassung für Vollkorn. Der Anbieter sollte auf „Vollkorn“ im Produktnamen verzichten.
Der Anbieter hat eine Änderung der Aufmachung angekündigt. Die geänderte Verpackung liegt der Verbraucherzentrale bislang nicht vor.
Beschwerde
Auf der Vorderseite des Produktes steht Vollkorn Zwieback obwohl der Hauptanteil aus Weizenmehl (Auszugsmehl) besteht. Vollkornmehl nur 39,6%. Der Anteil des Auszugsmehles wurde prozentual gar nicht angegeben. Steht aber ab erster Stelle.
Verbraucherin aus Pinneberg vom 11.02.2021
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Der „Vollkorn Zwieback“ besteht zu 39,6 Prozent aus Vollkornweizenmehl. Da Weizenmehl an erster Stelle genannt ist, besteht die insgesamt verwendete Getreidemenge zu weniger als 50 Prozent aus Vollkorn. Unserer Ansicht nach entspricht die Zusammensetzung des Produkts nicht der Verbraucherauffassung für Vollkorn. Der Anbieter sollte auf „Vollkorn“ im Produktnamen verzichten.
Darum geht’s:
Auf der Schauseite ist prominent der Produktname „Vollkornzwieback“ sowie darunter die Hinweise „italienisches Rezept“ und „knusprig und ballaststoffreich“ zu lesen. Die Bezeichnung auf der Seite der Verpackung lautet „Zwieback mit Vollkornmehl“. Das Zutatenverzeichnis zeigt, dass die Hauptzutat Weizenmehl ist. Vollkornweizenmehl ist erst an zweiter Stelle genannt, der Anteil ist mit 39,6 Prozent angegeben. Somit ist der Anteil an hellem Weizenmehl größer als der Anteil an Vollkornweizenmehl. Der Vollkornanteil am gesamten Getreide liegt somit unter 50 Prozent.
Das ist geregelt:
Die Angabe „Vollkorn“ ist rechtlich nicht geregelt. Sie wird aber in den Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuchkommission für Feine Backwaren beschrieben. Demnach bestehen Vollkornprodukte zu mindestens 90 Prozent aus Vollkorn. Die Vorgaben für Vollkorn beziehen sich dabei jeweils auf den Getreideanteil im Produkt.
Informationen über Lebensmittel dürfen zudem nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Zwieback, dessen Getreideanteil zu weniger als 50 Prozent aus Vollkornmehl besteht, entspricht unserer Ansicht nach nicht dem Verbraucherverständnis eines Vollkornprodukts. Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Vollkorn-Zwieback einen Vollkornanteil von mindestens 90 Prozent im Getreideanteil erwarten.
Fazit:
Der Anbieter sollte auf „Vollkorn“ im Produktnamen verzichten.
Stellungnahme der Newlat GmbH, Mannheim
Kurzfassung:
Der Name des italienischen Buitoni Zwiebacks wurde für den deutschen Markt mit „Vollkorn Zwieback“ übersetzt. Um Missverständnissen im Hinblick auf den Vollkornmehlanteil vorzubeugen, wird das Produkt künftig als „Buitoni Rustico Zwieback“ im Handel zu finden sein. Neben der Namensänderung wird es auch einen zusätzlichen Hinweis zum Vollkornmehlanteil von 39 % direkt auf der Verpackungsfront geben.
Ergebnis
Der Anbieter hat eine Änderung der Aufmachung angekündigt. Die geänderte Verpackung liegt der Verbraucherzentrale bislang nicht vor.