Das ärgert beim Einkauf:

Die Basis ist tatsächlich Rapsöl und Stärke

Der Vegane Grill- & Ofentaler von Rougette nennt als Basis Hansamen und Blumenkohl, obwohl der Taler überwiegend aus Wasser, Rapsöl und Stärke besteht.
getaeuscht

Der Hersteller ergänzt den Produktnamen „Vegan! Marinierter Grill- & Ofentaler“ mit dem Hinweis „auf Basis von Hanfsamen und Blumenkohl“, obwohl das Produkt nur je sechs Prozent der beiden Lebensmittel enthält. Diese kleinen Mengen können somit nicht als Basis für die vegane Käsealternative dienen. Andere Zutaten wie Wasser, Rapsöl, Stärke und verschiedene Verdickungsmittel kommen in größeren Mengen vor. 
Die Anbieterfirma sollte die Ersatzzutaten zutreffend formulieren.

Ich habe vorgestern beim Einkaufen die neuen Grill- und Ofentaler von Rougette entdeckt. Auf der Vorderseite wird damit geworben, dass die Taler auf „Basis von Hanfsamen und Blumenkohl“ sind. Laut Zutatenliste bestehen die Taler zum Groß-teil aus Wasser, Öl, Stärke und Verdickungsmitteln, nur jeweils 6 % Hanfsamen und 6 % Blumenkohl. Wenn auf der Vorderseite damit geworben wird, dass sie auf Basis von Hanfsamen und Blumenkohl bestehen, hätte ich mehr Hanfsamen und Blu-menkohl vermutet. Eigentlich müsste der Hersteller schreiben auf Basis von Was-ser, Öl. Stärke und Verdickungsmitteln – das wäre korrekt!
Verbraucherin aus Frankfurt an der Oder vom 07.09.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Hinweis „auf Basis von Hanfsamen und Blumenkohl“ passt nicht zu einem veganen Ersatzprodukt, wenn nur jeweils sechs Prozent Hanfsamen und Blumenkohl im Produkt stecken.

Darum geht’s:

Die Käserei Champignon ergänzt den Produktnamen „Rougette Vegan! Marinierter Grill- & Ofentaler“ auf der Schauseite mit dem Hinweis „auf Basis von Hanfsamen und Blumenkohl“. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Vegane Lebensmittelzubereitung mit Hanfsamen und Blumenkohl für Grill und Ofen“. Die Zutatenliste nennt die Zutaten als Bestandteile von 86 % Lebensmittelzubereitung und 14 % Marinade. Die Lebensmittelzubereitung besteht in absteigender Reihenfolge aus Wasser, Rapsöl, Stärke, modifizierter Stärke, Verdickungsmittel: Cellulose, Methylcellulose; 6 % Hanfsamen, 6 % Blumenkohl sowie weiteren Zutaten.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Beschaffenheit und Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission für vegane und vegetarische Ersatz-Lebensmittel erläutern, wie vegetarische und vegane Produkte gekennzeichnet werden sollen. Danach soll bei diesen Produkten die maßgeblich ersetzende Zutat deutlich und gut lesbar im Hauptsichtfeld stehen, beispielsweise mit Erbsen-Protein“ oder „auf Basis von Erbsen“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Hinweis „auf Basis von Hanfsamen und Blumenkohl“ passt nicht, wenn die Basis im Sinne von mengenmäßig hauptsächlich vorhandene Zutaten Wasser, Rapsöl und Stärke sind. Nach den Leitsätzen sollen Hersteller die maßgeblich ersetzenden Zutaten auf der Schauseite nennen. Dieses sind aus unserer Sicht Rapsöl und Stärke.
Weiterhin ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass die Anbieterfirma auch in der Bezeichnung die wesentlichen Ersatzzutaten nicht nennt. Die Bezeichnung eines Lebensmittels soll laut LMIV das Lebensmittel und seine Verwendung beschreiben und hinreichend genau sein, um die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen. Dies ist bei der gewählten Bezeichnung „Lebensmittelzubereitung mit …“ nicht der Fall. Kaufinteressierte erfahren nicht, aus welchen Zutaten die Lebensmittelzubereitung besteht.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Ersatzzutaten zutreffend formulieren.

Stellungnahme der Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG, Lauben

Kurzfassung:

Bei der Auslobung ging es uns nicht um eine quantitative Aussage über die Zusammensetzung des Produkts, sondern darum, die lebensmittelrechtlichen Vorgaben für vegane Produkte sicherzustellen und Besonderheiten der Rezeptur im Unterschied zu anderen veganen Produkten hervorzuheben. Selbstverständlich ist die lebensmittelrechtliche Korrektheit der Kennzeichnung sichergestellt.