Dovgan Premium Red Zarskaya – Kaviarersatz
Zusammenfassung
Die Aufmachung vermittelte aus Sicht von Lebensmittelklarheit den Eindruck, dass es sich bei dem „Kaviarersatz“ im Gegensatz zum „Echten Kaviar, der von Störarten stammt, um den Rogen einer anderen Fischart handelte. Tatsächlich steckte in dem als „Premium“ ausgewiesenen Produkt aus Russland kein Erzeugnis aus Fisch, sondern verdicktes Wasser mit Sonnenblumenöl, Farbe und Aroma.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat diesbezüglich Klage erhoben und im Jahr 2023 vor Gericht verloren.
In der Zwischenzeit hat das Unternehmen das Produkt in „Kaviarimitat“ umbenannt und die Rezeptur des Produktes verändert.
Beschwerde
Auf dem Deckel ist der Inhalt mit „Kaviarersatz“ bezeichnet. Auf dem Label am Glasboden heißt es jedoch „Roter Kaviarersatz aus Sonnenblumenöl mit Fischgeschmack“. Weder anhand der Bezeichnungen auf der Verpackung noch bei meiner Internetrecherche konnte ich ausmachen, ob es sich hier bei diesem „Rogen“ um ein natürlich tierisches Produkt oder eine chemisch hergestellte Imitation handelt. Ich kann als Verbraucher nicht ausmachen, was mir hier angeboten wird.
Verbraucher aus Wurmberg vom 24.02.2019
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung
Die für „Kaviar“-Produkte typische Aufmachung passt nicht, wenn im Glas kein Fischrogen steckt.
Darum geht’s:
Auf dem Deckel bewirbt der Anbieter das Produkt mit „Premium Red“ und „Zarskaya“. Dabei dominieren die Farben Rot und Gold. Ein abgebildeter Löffel ist mit schwarzen Kügelchen gefüllt, darunter steht klein gedruckt „Kaviarersatz“ und deutlich größer „aus Russland“. Durch das Glas ist eine gallertartige Masse mit orangefarbenen Kügelchen zu erkennen.
Auf dem Etikett auf der Unterseite bezeichnet der Anbieter das Produkt als „roten Kaviarersatz aus Sonnenblumenöl mit Fischgeschmack“. Laut Zutatenliste setzt sich das Produkt unter anderem aus Wasser, Sonnenblumenöl, mehreren Zusatzstoffen wie Verdickungsmittel, einem roten Farbstoff und Aroma zusammen.
Das Produkt enthält keine Bestandteile von Fisch.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die LMIV fordert zudem eine zusätzliche Kennzeichnung außerhalb des Zutatenverzeichnisses, wenn eine Zutat ersetzt wird. Diese soll in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen stehen mit einer Schriftgröße von mindestens 75 Prozent der x-Höhe des Produktnamens.
Gemäß den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse handelt es sich bei Kaviar um ein Erzeugnis aus gesalzenen Fischen, speziell um Rogen aus frischen und gesalzenen Fischen. Hier wird unterschieden zwischen Echtem Kaviar aus Störarten, Kaviar aus Lachs- und Forellenarten und Kaviar aus dem Rogen anderer Fische. Gemäß den Leitsätzen aus dem Jahr 2002, die in 2019 noch galten, wurde Echter Stör als Glasware verkauft. Die Deckelfarbe ließ auf die Störart schließen. So wurde „Sevruga Kaviar“ mit rotem oder orangefarbigem Deckel angeboten.
In den Leitsätzen ist „Kaviarersatz“ nicht beschrieben.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Das Produkt wird in einer Aufmachung angeboten, die für Echten Kaviar typisch ist. Die Angabe „aus Russland“ verstärkt den Eindruck. Verbraucher:innen, die den klein gedruckten Hinweis „Kaviarersatz“ wahrnehmen, können zumindest mit dem Rogen einer anderen Fischart rechnen. Dass es sich bei dem Produkt tatsächlich um eine verdickte Masse aus Wasser und Öl mit Farbstoff und Aroma handelt, sollte bereits auf der Schauseite deutlich werden.
Fazit:
Der Anbieter sollte nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um Fischrogen handelt.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hat die Dovgan GmbH in Hamburg am 26.04.2019 wegen irreführender Werbung abgemahnt. Die Firma Dovgan hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, so dass der vzbv Klage beim Landgericht Hamburg erhoben hat. Das Landgericht hat die Klage am 5.02.2020 abgewiesen. Der vzbv hat daraufhin beim Hanseatischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt, die das Gericht am 6.07.2022 zurückgewiesen hat. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.