So haben Hersteller reagiert:

Dr. Metz "Getrocknete Cranberries"

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Änderung: Unzulässige Werbeaussage „ohne Zuckerzusatz“ trotz Zucker in der Zutatenliste wurde von der Verpackung entfernt
Geändert

Offensichtlich ist auch im Reformhaus Vorsicht geboten. Auf der Suche nach getrockneten, UNGEZUCKERTEN Cranberries stand ich dort vor einer ziemlich großen Auswahl und entschied mich vermeintlich für das einzig ungezuckerte Produkt – man beachte den Aufkleber "ohne Zuckerzusatz". Das schien mir auch den recht hohen Preis zu rechtfertigen – € 7,98 für 250 g (und nicht einmal Bio-Ware!). Doch siehe da – die Rückseite offenbart: 60 % Früchte und der Rest Apfelsaft-Konzentrat (auch nicht viel besser als Zucker) und Öl!
Verbraucherin aus Langenfeld vom 24. 01.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Produktmeldung:

Zusammenfassung:

Der Anbieter wirbt mit dem Hinweis „ohne Zuckerzusatz“. Tatsächlich sind die „getrockneten Cranberries“ mit Apfelsaftkonzentrat gesüßt. Der Hersteller sollte darauf bereits auf der Vorderseite hinweisen und die Werbeaussage „ohne Zuckerzusatz“ unterlassen.

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite werden die Cranberrys mit dem Clean Label „ohne Zuckerzusatz*“ beworben. Der ergänzende Sternchenhinweis erläutert auf der Rückseite, dass der Zucker „fruchteigen, kein Zusatz“ sei. Die Zutatenliste auf der Rückseite nennt Cranberrrys (60 %), Apfelsaftkonzentrat und Sonnenblumenöl. Laut Nährwerttabelle enthalten die „getrockneten Cranberries“ 62 Gramm Zucker. Über der Tabelle findet sich außerdem der Werbehinweis „mit Apfelsaft gesüßt“.

Für Verbraucher, die ungesüßte Produkte bevorzugen, kann die Aussage „ohne Zuckerzusatz“ auf der Vorderseite kaufentscheidend sein. Erst beim genauen Lesen erfahren sie aus dem Kleingedruckten auf der Rückseite, dass die Cranberrys mit Apfelsaftkonzentrat gesüßt sind.

Das ist geregelt:

Die Europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die sogenannte Health Claims-Verordnung, schreibt vor, dass Hersteller nur dann mit dem Nährwert eines Lebensmittels werben dürfen, wenn sie für ihre Produkte exakte Vorgaben einhalten. Nach der Verordnung ist die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei Produkten, die mit der Aussage „ohne Zuckerzusatz“ werben, darf der Zucker nicht einfach durch süßende Lebensmittel, wie hier das Apfelsaftkonzentrat, ersetzt werden.

Fazit:

Der Hersteller sollte auf die Werbung „Ohne Zuckerzusatz“ verzichten, solange die Cranberrys andere süßende Zutaten enthalten und bereits auf der Schauseite auf diese hinweisen.

Stellungnahme Dr. Metz KG, Kelkheim

Der Hersteller verzichtet auf eine Stellungnahme.

Ergebnis

Der Hersteller hat die Werbung „ohne Zuckerzusatz“ auf der Verpackung entfernt. Einen Hinweis wie „mit Apfelsaft gesüßt“ gibt es auf der Schauseite nicht.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.