Dr. Metz "Getrocknete Cranberries"
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Beschwerde
Offensichtlich ist auch im Reformhaus Vorsicht geboten. Auf der Suche nach getrockneten, UNGEZUCKERTEN Cranberries stand ich dort vor einer ziemlich großen Auswahl und entschied mich vermeintlich für das einzig ungezuckerte Produkt – man beachte den Aufkleber "ohne Zuckerzusatz". Das schien mir auch den recht hohen Preis zu rechtfertigen – € 7,98 für 250 g (und nicht einmal Bio-Ware!). Doch siehe da – die Rückseite offenbart: 60 % Früchte und der Rest Apfelsaft-Konzentrat (auch nicht viel besser als Zucker) und Öl!
Verbraucherin aus Langenfeld vom 24. 01.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Produktmeldung:
Zusammenfassung:
Der Anbieter wirbt mit dem Hinweis „ohne Zuckerzusatz“. Tatsächlich sind die „getrockneten Cranberries“ mit Apfelsaftkonzentrat gesüßt. Der Hersteller sollte darauf bereits auf der Vorderseite hinweisen und die Werbeaussage „ohne Zuckerzusatz“ unterlassen.
Darum geht’s:
Auf der Vorderseite werden die Cranberrys mit dem Clean Label „ohne Zuckerzusatz*“ beworben. Der ergänzende Sternchenhinweis erläutert auf der Rückseite, dass der Zucker „fruchteigen, kein Zusatz“ sei. Die Zutatenliste auf der Rückseite nennt Cranberrrys (60 %), Apfelsaftkonzentrat und Sonnenblumenöl. Laut Nährwerttabelle enthalten die „getrockneten Cranberries“ 62 Gramm Zucker. Über der Tabelle findet sich außerdem der Werbehinweis „mit Apfelsaft gesüßt“.
Für Verbraucher, die ungesüßte Produkte bevorzugen, kann die Aussage „ohne Zuckerzusatz“ auf der Vorderseite kaufentscheidend sein. Erst beim genauen Lesen erfahren sie aus dem Kleingedruckten auf der Rückseite, dass die Cranberrys mit Apfelsaftkonzentrat gesüßt sind.
Das ist geregelt:
Die Europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die sogenannte Health Claims-Verordnung, schreibt vor, dass Hersteller nur dann mit dem Nährwert eines Lebensmittels werben dürfen, wenn sie für ihre Produkte exakte Vorgaben einhalten. Nach der Verordnung ist die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Bei Produkten, die mit der Aussage „ohne Zuckerzusatz“ werben, darf der Zucker nicht einfach durch süßende Lebensmittel, wie hier das Apfelsaftkonzentrat, ersetzt werden.
Fazit:
Der Hersteller sollte auf die Werbung „Ohne Zuckerzusatz“ verzichten, solange die Cranberrys andere süßende Zutaten enthalten und bereits auf der Schauseite auf diese hinweisen.
Stellungnahme Dr. Metz KG, Kelkheim
Der Hersteller verzichtet auf eine Stellungnahme.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Dr. Metz KG in Kelkheim am 07.04.2017 wegen Verstoß gegen die Health Claims-Verordnung abgemahnt. Am 25.04.2017 hat die Dr. Metz KG eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie verpflichtet sich, es ab 1. September 2017 im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, das Produkt „Dr. Metz Cranberries“ mit der Aussage „ohne Zuckerzusatz“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn das Produkt mit Apfelsaftkonzentrat gesüßt ist.
Ergebnis
Der Hersteller hat die Werbung „ohne Zuckerzusatz“ auf der Verpackung entfernt. Einen Hinweis wie „mit Apfelsaft gesüßt“ gibt es auf der Schauseite nicht.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.