EnerBio Klassik Tomatensauce
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist die Angabe mit dem Symbol „glutenfrei“ für Betroffene kaufentscheidend. Das Vertrauen in die Kennzeichnung wird jedoch gestört, wenn an anderer Stelle der Verpackung ein Hinweis auf eine mögliche Verunreinigung mit Gluten erfolgt.
Der Anbieter hat mitgeteilt, dass er weitere Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat. Die neue Verpackung ohne den Spurenhinweis wird voraussichtlich ab April 2020 im Handel sein.
Beschwerde
Glutenspuren trotz Kennzeichnung vorne „glutenfrei“.
Verbraucherin aus Manching vom 06.01.2020
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist die Angabe mit dem Symbol „glutenfrei“ für Betroffene kaufentscheidend. Das Vertrauen in die Kennzeichnung wird jedoch gestört, wenn an anderer Stelle der Verpackung ein Hinweis auf eine mögliche Verunreinigung mit Gluten erfolgt.
Darum geht’s:
Auf der Seite der Verpackung ist ein „glutenfrei“-Symbol aufgedruckt. Auf der Rückseite warnt der Anbieter unter der Zutatenliste mit dem Hinweis „Kann Spuren von Gluten, Ei, Sellerie, […] enthalten“. Dieser Hinweis soll Verbrauchern vermitteln, dass Spuren der genannten Allergene durch Kontamination in das Produkt gelangt sein könnten. Ein Hinweis auf „Spuren“ ist freiwillig und nicht an einen Schwellenwert gebunden.
Das ist geregelt:
Eine EU-Verordnung regelt die Verbraucherinformation zu Gluten in Lebensmitteln. Produkte mit der Kennzeichnung „glutenfrei“ dürfen danach höchstens 20 Milligramm Gluten je Kilogramm Produkt enthalten. In dieser Menge ist Gluten auch für Menschen mit einer Zöliakie verträglich.
Hinweise wie „Kann Spuren von Gluten enthalten“ beziehen sich dagegen auf mögliche produktionsbedingte Verunreinigungen mit Allergenen. Sie sind freiwillig und nicht an Schwellenwerte gebunden.
Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) fasste im Jahr 2017 folgenden Beschluss: Die Kombination aus der Angabe „glutenfrei“ und dem Warnhinweis „Kann Spuren von Gluten enthalten“ entspricht nicht dem Klarheitsgebot und kann für den Verbraucher irreführend sein. Beschlüsse des ALTS sind nicht rechtverbindlich, sie dienen der Lebensmittelüberwachung für eine einheitliche Beurteilung von Lebensmitteln.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Menschen mit einer Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) müssen diesen Stoff ihr Leben lang streng meiden und benötigen daher zuverlässige und unmissverständliche Informationen zum Glutengehalt.
Der Warnhinweis zu Spuren von Gluten kann Betroffene verunsichern: Sie wissen nicht, ob sie sich auf die Angabe „glutenfrei“ noch verlassen können.
Fazit:
Der Anbieter sollte die Werbung „glutenfrei“ nicht in Verbindung mit einem Hinweis auf mögliche Spuren verwenden.
Stellungnahme der Dirk Rossmann GmbH, Burgwedel
Kurzfassung:
Unser Produkt wird ausschließlich glutenfrei hergestellt und trägt daher die Kennzeichnung „glutenfrei“. In der Vergangenheit hätten unbeabsichtigte Einträge von Gluten auftreten können, weshalb ein vorsorglicher Spurenhinweis für sehr sensible Verbraucher erfolgte. Mittlerweile wurden weitere Vorsichtsmaßnahmen getroffen und das Produkt wird zukünftig nur noch als „glutenfrei“ vermarktet werden.
Ergebnis
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.