So haben Hersteller reagiert:

Escal Calamar Romana – Tintenfischringe im Backteig

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Änderung: Nach Abmahnung verpflichtet sich der Hersteller das Produkt nicht mehr in der kritisierten Aufmachung zu vermarkten. Denn statt echter Tintenfischringe stecken geformte Tintenfischstücke im Backteig.
Geändert

Der Produktname „Calamar Romana“ und die Abbildung gebackener Tintenfischringe können den Eindruck vermitteln, dass echte Tintenfischringe im Backteig stecken. Tatsächlich handelt es sich aber um zusammengefügte Tintenfischstücke in Ringe geformt. Aus unserer Sicht sollte der Anbieter auf diesen Qualitätsunterschied bereits auf der Schauseite deutlich hinweisen.

Auf der Vorderseite sind Tintenfischringe zu sehen. Auf der Rückseite ganz oben links, wird suggeriert, dass richtige Tintenfischringe drin sind. Erst weiter unten in der Mitte steht, dass Tintenfischstücke zusammengefügt wurden. Eine FRECHHEIT! so eine Pampe zu verkaufen. Wir sind sehr verärgert.
Verbraucherin aus Klosterlechfeld vom 02.06.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Darum geht’s:

Die Schauseite der „Calamar Romana“ zeigt gebackene und frittierte Tintenfischringe. Auf der Rückseite beginnen die Produktinformationen mit: „Unsere Calamar Romana werden aus ausgewählten Tintenfischringen in einem feinen Backteig sorgfältig zubereitet. […].“

Nach Informationen über die Produktqualität und die Herkunft steht die Bezeichnung „Backteig mit Tintenfischringen aus Tintenfischstücken zusammengefügt,…“. Laut Zutatenverzeichnis besteht die Tintenfischzubereitung aus Tintenfisch und weiteren Zutaten wie Maisstärke, Weizenfaser und Verdickungsmittel.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Auch das Verschweigen einer Tatsache ist irreführend, wenn wesentliche Informationen nicht rechtzeitig oder in unklarer Weise bereitgestellt werden.

Nach der LMIV müssen Fischerzeugnisse und Fischzubereitungen, die wie ein gewachsenes Stück Fisch aussehen, aber tatsächlich aus Stücken hergestellt sind, den Hinweis „aus Fischstücken zusammengefügt“ tragen.
Nach den Leitsätzen für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sind Tintenfischringe definiert als Querschnitte der Tuben/Zylinder des Tintenfischfleisches. Tuben sind die röhrenförmig spitz zulaufende Körpermuskulatur vom Tintenfisch (Kalmare), ohne Kopf, ohne Haut, ohne Flügel und ohne Stützgerüst, frei von Innereien. Ringe sind Querschnitte der Tuben.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unserer Auffassung nach rechnen Verbraucher nicht mit einem aus Tintenfischstücken und weiteren Zutaten geformtem Ringen im Backteig. Echte Tintenfischringe werden aus den Tuben des Tintenfisches geschnitten. Da Verbraucher aufgrund der Aufmachung der Schauseite keinen Anlass haben an der Qualität zu zweifeln, reicht es aus unserer Sicht nicht, die tatsächliche Beschaffenheit der „Tintenfischringe“ auf der Rückseite zwischen zahlreichen weiteren Informationen zu nennen.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die aus Stücken zusammengesetzten Ringe bereits auf der Schauseite deutlich hinweisen.

Stellungnahme der Escal Escargots l‘Alsace S.A., F-67000 Strasbourg

Wir haben freiwillig Abstand von der weiteren Vermarktung dieses Produktes in Deutschland genommen. Dieser Artikel wird offensichtlich von einem Teil der deutschen Verbraucher so nicht akzeptiert. Wir vermarkten das Erzeugnis in einer vergleichbaren Ausstattung in anderen Ländern der Europäischen Union, wobei uns die dortigen Behörden die vollumfängliche Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses in den dortigen Vermarktungsländern bescheinigen. Selbstverständlich möchten wir in Deutschland keine Produkte anbieten, die von deutschen Verbrauchern als missverständlich oder sogar irreführend empfunden werden.“

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.