Gutbio Sonnenblumen-Burger
Zusammenfassung
Die Aufmachung der Schauseite vermittelt den Eindruck es handele sich um eine vegane Alternative für eine fleischhaltige Frikadelle auf Basis von Sonnenblumen. Aus der Zutatenliste geht hervor, dass das Produkt „natürliches Rindaroma“ enthält und somit nicht vegan ist. Das passt nicht zu dem, was Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Fleischalternative erwarten.
Der Hersteller sollte den Produktnamen und die Aufmachung so ändern, dass das Produkt nicht mit einer veganen Fleischalternativen zu verwechseln ist.
Beschwerde
Die Bezeichnung Sonnenblumenburger, sowie die grüne Verpackung, suggerieren, dass es sich um ein veganes oder zumindest vegetarisches Produkt handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Des Weiteren sind andere Ausführungen der Sonnenblumenburger eben schon vegetarisch, ohne ein Label diesbezüglich auf der Verpackung zu tragen, so dass demnach nicht unterschieden werden kann und leicht angenommen wird, dass auch die Frikadelle Art vegetarisch sei.
Verbraucher aus Zorneding vom 03.05.2021
Die Aufmachung suggeriert eine Bio-Fleischalternative, aber die Zutatenliste offenbart, dass "natürliches Rindaroma" zugesetzt ist, das zudem als einzige Zutat nicht aus kontrolliert biologischem Anbau stammt. Das heißt, man muss davon ausgehen, dass einem hier indirekt Billigfleisch untergejubelt wird, und das einer Zielgruppe, die so etwas bewusst und entschieden ablehnt.
Verbraucher aus Stuttgart vom 27.02.2021
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Darum geht’s:
Der Produktname „Sonnenblumen-Burger“ wird ergänzt mit dem Hinweis „Frikadelle Art“. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Bratlinge mit Sonnenblumeneiweiß, Frikadelle Art, Trockenmischung“. Die Zutatenliste führt unter anderem die Zutat „natürliches Rindaroma“ auf. Das Produkt ist nicht als vegetarisch oder vegan gekennzeichnet.
Die Schauseite zeigt das deutsche Bio-Siegel und das EU-Bio-Logo. „Natürliches Rindaroma“ stammt nicht aus kontrolliert ökologischer Landwirtschaft.
Das ist geregelt:
Die Aufmachung und die Kennzeichnung von Lebensmitteln dürfen nicht täuschen, beispielsweise über ihre Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Nach der EU-Öko-Verordnung dürfen Lebensmittel nur dann als „Bio“ bezeichnet werden, wenn 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch erzeugt wurden.
Die Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs regeln die Kennzeichnung dieser Lebensmittel. Danach müssen solche Ersatzprodukte eindeutig an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar auf den veganen oder vegetarischen Charakter, beispielsweise durch die Angabe „vegan“ oder „vegetarisch“ hinweisen. Sie dürfen keine Zutaten tierischen Ursprungs enthalten. Die „Sonnenblumen-Burger“ erfüllen die Leitsätze nicht.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der Sonnenblumen-Burger ähnelt durch den Produktnamen und die Aufmachung einem veganen Ersatzprodukt. Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten daher keine Zutaten tierischen Ursprungs, auch wenn das Lebensmittel nicht ausdrücklich als vegan oder vegetarisch ausgewiesen wird.
Fazit:
Der Hersteller sollte den Produktnamen und die Aufmachung so ändern, dass das Produkt nicht mit einer veganen Fleischalternative zu verwechseln ist.
Stellungnahme der Hügli Nahrungsmittel GmbH, Radolfzell
Kurzfassung:
Die Verwendung eines konventionellen, natürlichen Rindaromas in einem Bio-Erzeugnis ist gesetzeskonform. Die auf der Verpackung zur Verfügung gestellten Informationen erwecken nicht den Eindruck, es handle sich um ein vegetarisches Erzeugnis.