Das ärgert beim Einkauf:

Haribo Pinkie & Lilly

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

„Himbeeren“ nur in Form von Aroma enthalten – weiße Schrift auf durchsichtigem Hintergrund ist kaum zu lesen
getaeuscht

Die Abbildungen von Himbeeren auf der Schauseite der Verpackung lassen vermuten, dass Bestandteile dieser Früchte als Zutat enthalten sind. Der Anbieter sollte auf die Darstellung von Himbeeren verzichten, wenn sie als Zutat in den Fruchtgummis fehlen. Zudem ist für Verbraucher durch den fehlenden Kontrast der Schriftfarbe zum Untergrund die Kennzeichnung auf der Rückseite wie die Zutatenliste schlecht lesbar. Hier sollte der Hersteller nachbessern und die Schriftfarbe ändern oder den Untergrund farbig gestalten.

Auf der Verpackung sind Himbeeren und Johannisbeeren abgebildet. In der Zutatenliste werden aber keine Himbeeren erwähnt.
Verbraucherin aus Löhne vom 20.02.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite der Tüte bildet der Anbieter Himbeeren und Johannisbeeren ab. In der Zutatenliste auf der Rückseite sind lediglich Frucht- und Pflanzenkonzentrate der schwarzen Johannisbeere aufgeführt, aber keinerlei Bestandteile der Himbeere. Zudem ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass der Hersteller die Zutatenliste und die Erklärung zur Referenzmenge pro Tag in weißer Schrift auf den transparenten Hintergrund der Verpackung gedruckt. Durch den fehlenden Kontrast sind diese Informationen für Verbraucher kaum zu entziffern.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden. Sämtliche Pflichtkennzeichnungen haben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft zu erfolgen. Unter dem Begriff Lesbarkeit wird auch ein großer Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund definiert.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Abbildung von Himbeeren auf der Vorderseite kann nach unserer Auffassung beim Verbraucher zur Annahme führen, dass das Produkt tatsächlich Himbeerbestandteile – mindestens natürliches Himbeeraroma – enthält und der Geschmack nicht ausschließlich aus den nicht näher definierten Aromen beruht. Gerade Pflichtangaben wie die Zutatenliste stellen eine wichtige Informationsquelle dar, die der Hersteller den Verbrauchern gut sichtbar und lesbar zur Verfügung stellen muss. Der fehlende Kontrast der Schriftfarbe zum Untergrund erfüllt unserer Ansicht nach diese Anforderungen nicht.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Aufmachung der Verpackung an die tatsächlich enthaltenen Zutaten anpassen. Außerdem sollte er einen deutlicheren Kontrast bei der Beschriftung der Pflichtangaben durch die Änderung der Schriftfarbe und/oder des Hintergrunds wählen.

Stellungnahme der Haribo GmbH & Co. KG, Bonn

Kurzfassung:

Die stilisierte Darstellung von Früchten auf der Verpackung dient als Hinweis auf die verschiedenen Geschmacksrichtungen. Dies ist bei Fruchtgummi üblich und nach der Richtlinie für Zuckerwaren auch bei der Verwendung sogenannter naturidentischer Aromastoffe zulässig. Angesichts der Erfahrung aus mehr als 20.0000 direkten Verbraucher-Kontakten pro Jahr können wir Ihnen mitteilen, dass es sich vorliegend unserer Einschätzung nach eher um einen Einzelfall handelt. Gleiches gilt für eine vermeintlich schlechte Lesbarkeit unseres Zutatenverzeichnisses.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.